Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungsklagen unberührt. Die unvorhergesehene Verarmung einer Partei, die es ihr unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu bezahlen, gibt ihr das Recht, den Schiedsvertrag zu kündigen.
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