Die Parteien können für die Feststellung eines Oppositionsgrunds die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren, weil die Feststellung der materiellen Rechtslage über das Erlöschen des Anspruchs durchaus vergleichsfähig ist, nicht aber für die Entscheidung über den Vollstreckungsanspruch, dass die Exekution unzulässig ist. Darüber kann nur ein ordentliches Gericht entscheiden.
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