EO
Gliederung
Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung
§ 36 Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung
(1) Wenn der Verpflichtete bestreitet:
1.dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9) eingetreten seien;
2. dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
3. wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
(2) Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.
(3) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
§ 36 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 36 Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung
…§ 36. (1) Wenn der Verpflichtete bestreitet: 1. dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen ( § 7 Abs. 2 ) oder die…
Art. 10 § 2
…ASGG ) und 28 lit. a ( § 75 Abs. 1 ASGG ), III Z 3 ( § 35 EO ) und 4 ( § 36 EO ), IV Z 1 ( § 111 KO), 3 ( § 178 KO) und 4 ( § 179 KO) und IX ( GGG ) auf Verfahren, in…
§ 497 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
…69/2014, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist. (3) §§ 35, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach…
§ 38 Sachliche Zuständigkeit für exekutionsrechtliche Klagen
…§ 38. (1) Muss eine der in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage…
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