Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, wegen 125.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2025, GZ 5 R 42/25w-20, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Jänner 2025, GZ 35 Cg 96/24t 15, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb zumindest sechs von der Beklagten herausgegebene „Rubbellose“ einer bestimmten Edition. Er war nach dem „Aufrubbeln“ und dem Lesen der „Spielerklärung“ auf der Rückseite der Lose davon überzeugt, sechs Mal den Hauptgewinn erzielt zu haben und klagt diesen nun (teilweise) ein, weil er auf jedem der sechs Lose insgesamt drei „Geldschein Symbole“ mit 5.000 EUR vorfand.
[2] Die Beklagte bestritt, dass die Lose des Klägers einen Anspruch auf Auszahlung (irgend-)eines Gewinns verbriefen würden. Nach den eindeutigen Spielbedingungen müsse – auch für den Hauptpreis von monatlich 5.000 EUR für ein Jahr – drei Mal dasselbe Symbol „pro Spiel“ und nicht pro Los vorhanden sein.
[3] Die Lose waren wie folgt gestaltet:


[4] Die „Spielerklärung“ auf der Rückseite lautete:
„ • Auf diesem Rubbellos befinden sich zwei Spiele. Rubbeln Sie 'Spiel 1' und 'Spiel 2' auf. Finden Sie 3 x den gleichen Geldbetrag pro Spiel , so haben Sie diesen Geldbetrag 1 x gewonnen. Finden Sie 3 x das Geldschein-Symbol 5.000, -, gewinnen Sie EUR 5.000,- monatlich, ein Jahr lang!
• Pro Los können Sie bis zu 2 x gewinnen. […]
• […]
• Mit Ihrer Spielteilnahme erkennen Sie die Spielbedingungen an. Ihre Annahmestelle hält diese gern für Sie bereit.
• Diese Serie besteht aus 1.224.000 Losen. Der Lospreis beträgt EUR 3,-. […] “
[5] Das Erstgerichtlegte die am Los abgedruckte „Spielerklärung“ nach ihrem objektiven Erklärungswert gemäß § 914 ABGB (und hilfsweise nach § 915 ABGB) aus, folgte dabei der Argumentation des Klägers und gab der Klage statt.
[6] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine Klagsabweisung ab.
[7]Ausgehend vom isolierten Wortsinn des vierten Satzes der abgedruckten „Spielerklärung“ würde es für den Hauptgewinn – wie vom Kläger und vom Erstgericht angenommen – ausreichen, das Geldscheinsymbol drei Mal auf einem Los vorzufinden. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 914 ABGB sei aber beim Wortsinn nicht stehen zu bleiben, sondern die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Aus der Gestaltung der Vorderseite des Loses und der Gesamtheit der Spielbeschreibung (einschließlich „Gewinnpyramide“) auf der Rückseite ergebe sich für einen redlichen und verständigen Spieler jedoch, dass die Wortfolge „pro Spiel“ auch auf den vierten Satz bzw den Hauptgewinn zu beziehen sei, weswegen die Klage abzuweisen sei.
[8] Da es neben dem Kläger noch zahlreiche weitere Käufer gebe, die derartige Ansprüche auf Gewinnauszahlung geltend machten, sei die Revision zur Auslegung und Klarstellung der strittigen Spielbedingungen zuzulassen.
[9] Die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers, mit der er eine Wiederherstellung des klagsstattgebenden Ersturteils anstrebt, ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen .
[10] 1. In dritter Instanz ist ausschließlich die Auslegung der auf den klagsgegenständlichen „Rubbellosen“ aufgedruckten „Spielerklärung“ relevant.
[11]Die Streitteile brachten in erster Instanz noch übereinstimmend vor, dass die am Los abgedruckten „Bedingungen“ die Voraussetzungen für den Erwerb eines Gewinnanspruchs regeln würden und nach allgemeinen Grundsätzen gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen seien. Auf eine Qualifikation der „Rubbellose“ als „Sofortlotterie“ iSd § 9 Abs 1 GSpG und die im Amtsblatt veröffentlichten und aufsichtsbehördlich genehmigten Spielbedingungen, die nunmehr von den Parteien ins Treffen geführt werden, ist daher nicht näher einzugehen.
[12] 2. Das Berufungsgericht hat die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zur Vertragsauslegung zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann.
[13]Hervorzuheben ist, dass die Auslegung der Erklärung am Empfängerhorizont zu messen ist, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (sog objektiver Erklärungswert, vgl RS0113932, RS0014160, RS0014205 uvm).
[14]Selbst allgemeine Vertragsbedingungen sind im Individualprozess nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ auszulegen (vgl RS0016590 [T32]; 4 Ob 103/25p), sondern vielmehr so, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, zunächst objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (vgl RS0008901).
[15]Der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ist bei einer Auslegung nach § 914 ABGB aber nicht allein entscheidend. Vielmehr ist – auch wenn keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben – auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen, insbesondere den Zusammenhang, den Zweck, die Interessenlage und die Übung des redlichen Verkehrs (vgl RS0017915, RS0017797, RS0017915, RS0113932, RS0017902 uvm).
[16] 3.Wenn die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht und kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor (vgl RS0042776, RS0042936). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zu lösenden Fragen für eine Mehrzahl von Fällen relevant sind (vgl RS0042816, RS0042776 [T26]). Anderes gilt nur bei der Auslegung geradezu typischer Vertragsbestimmungen, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnten (vgl RS0042871 [T10, T11, T14]), wovon aber bei den konkreten Bedingungen von saisonalen Losserien, die sich schon nach dem Klagsvorbringen unterscheiden, nicht auszugehen ist.
[17] 4.1Der Kläger rügt in seiner Revision sowohl, dass der vom Berufungsgericht herangezogene „verständige Spieler, der wie der Kläger regelmäßig Rubbellose erwirbt“, rechtlich verfehlt sei, als auch, dass insofern ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Verbot der Überraschungsentscheidung nach § 182a ZPO vorliege, zumal die „Mechanik“ eines „Rubbelloses“ weder verallgemeinerungsfähig noch unstrittig sei.
[18] Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens sind für die rechtliche Beurteilung jedoch nicht relevant:
[19] Auch wenn man als Maßfigur für den redlichen und verständigen Erklärungsempfänger eine Person heranzieht, die zum ersten Mal ein „Rubbellos“ erwirbt (also mit deren Gestaltung und „Mechanik“ nicht vertraut ist), und nur eines aus der streitgegenständlichen Edition (und daher berechtigt davon ausgehen kann, durch Glück einen Hauptgewinn gezogen zu haben), vermag die Revision keine unvertretbare und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der „Spielerklärung“ durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.
[20] 4.2 Der Kläger kann eine solche unvertretbare Fehlbeurteilung (und seinen Anspruch auf einen Hauptgewinn) nur mit dem Umstand begründen, dass die Wortfolge „pro Spiel“ im vierten Satz des ersten Punktes der auf der Losrückseite abgedruckten „Spielerklärung“ nicht wiederholt wird. Dabei lässt er aber den Gesamtkontext außer Acht:
[21] Die „Spielerklärung“ ist in einfachen, kurzen Sätzen formuliert, wobei jeder Satz nur einen Gedanken enthält. Die ersten vier Sätze sind in einem Punkt zusammengefasst und von weiteren Punkten optisch getrennt. Der erste Satz des ersten Punktes erklärt die grundsätzliche Gliederung der Vorderseite in zwei „Spiele“. Der zweite Satz stellt klar, dass beide „Spiele“ (zur Gänze) „aufzurubbeln“ sind. Der dritte Satz legt fest, wann ein (Einmal-)Gewinn erzielt wird. Der vierte Satz wiederum erläutert die Besonderheit des durch die Geldscheine symbolisierten Annuitätengewinns.
[22] Auch bei der von der Revision geforderten reinen Wortinterpretation kann der vierte Satz daher rückbezüglich gelesen und dabei (jedenfalls vertretbar) davon ausgegangen werden, dass der verständige und redliche Leser und Spieler die Informationen aus allen vier Sätzen desselben Punktes verknüpfen und als Einheit auffassen wird.
[23] Der vierte Satz steht hingegen weder optisch, noch gedanklich oder sprachlich zwingend allein, ist dort doch nicht definiert, wo man das Geldscheinsymbol „finden“ soll. Eine Klarstellung im Sinne des Klägers, dass der im vierten Satz genannte Gewinn – anders als im Satz davor – (nur) drei Geldschein-Symbole pro Los voraussetzt, ist weder dem vierten Satz, noch der sonstigen Spielerklärung zu entnehmen. Auch aus den ersten beiden Sätzen sowie dem zweiten Punkt („ Pro Los können Sie bis zu 2x gewinnen “) ergibt sich kein Hinweis auf eine Spielmechanik, nach der der Spieler durch Zusammenzählen von Symbolen aus den getrennten Spielen „Spiel 1“ und „Spiel 2“ einen Gewinn erhalten soll.
[24] Eine unvertretbare Anwendung der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von (selbst einseitig formulierten) Vertragsbedingungen wird mit dieser Argumentation daher nicht aufgezeigt.
[25]Dass vom Gericht bei der Auslegung auch andere Sätze der „Spielerklärung“ und Gestaltungselemente des streitgegenständlichen, in seiner Aufmachung aber unstrittigen Loses herangezogen werden als der vom Kläger ins Treffen geführte Satz, begründet schließlich keine Überraschungsentscheidung iSd § 182a ZPO (vgl RS0037300 [T15]).
[26] 4.3 Das Revisionsvorbringen, wonach der „verständige Rubbellosspieler“ bei Fehlen der Wendung „pro Spiel“ aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen von einer spielübergreifenden Gewinnmechanik ausgehen dürfe, steht einerseits im Widerspruch zur Argumentation, dass bei der Auslegung der Spielbedingungen nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht auf verschiedene Spielertypen abgestellt werden dürfe. Andererseits bringt der Kläger in seiner Revision ausdrücklich vor (und begehrt auch dahingehende ergänzende Feststellungen), dass die von der Beklagten in der Vergangenheit ausgegebenen „Rubbellose“ gerade kein einheitliches System und keine einheitliche Gewinnmechanik aufgewiesen hätten und die Spielbedingungen für jedes Los einzeln zu bewerten seien. Relevante Verfahrensmängel, sekundäre Feststellungsmängel oder erhebliche Rechtsfragen werden in diesem Zusammenhang sohin nicht schlüssig aufgezeigt.
[27] 5. Der von der Revision schließlich ins Treffen geführte Umstand, dass der Kläger Verbraucher sei, die Beklagte, die die Spielbedingungen im Sinn von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellt habe, hingegen eine konzessionierte und seit Jahren auf diesem Markt tätige Unternehmerin und Monopolistin, führt schließlich nicht per sezur Anwendung der „Unklarheitenregel“ des § 915 ABGB.
[28]Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr erst dann heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; sie wird sohin als subsidiär zu § 914 ABGB verstanden (vglRS0109295,RS0017957, RS0017752, RS0017951). Ob § 915 ABGB zur Anwendung gelangt, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0017951 [T2], RS0109295 [T3]).
[29]Entgegen den Revisionsbehauptungen qualifizierte das Berufungsgericht die „Spielerklärung“ nicht als unklar, sondern nur als „unscharf formuliert“. Seine weitere Rechtsansicht, dass man mit den Mitteln der Vertragsauslegung (dennoch) zu einem eindeutigen Erklärungswert (und zwar im Sinne der Beklagten) gelange und die Zweifelsregel des § 915 ABGB sohin nicht zur Anwendung komme, bewegt sich innerhalb des ihm im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[30] 6.Subsidiär wendet sich die Revision gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass § 5c KSchG (vormals § 5j KSchG) über die „Verbindlichkeit von Gewinnzusagen“ hier nicht einschlägig sei. Demnach haben Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
[31] Nach der Intention des historischen Gesetzgebers sowie der ständigen Rechtsprechung dazu (vgl die Erläuterungen zur RV 1998 BlgNR XX. GP, S 32 sowie insbRS0117343) geht es bei dieser Bestimmung nicht um die Regelung von Glücksspielangeboten, sondern die Hintanhaltung von Verständigungen über angebliche Gewinne als verpönte Werbemethode; ausgenommen sind Zusendungen, die keinen Zweifel offen lassen, dass der Gewinner erst ermittelt werden muss.
[32]Inwiefern das allgemeine Anbot der Beklagten zum Kauf von Losen mit vordefinierten Gewinnen und Bedingungen unter Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung fallen soll, lässt die Revision offen. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die Übertragung der zu § 5j bzw § 5c KSchG ergangenen Rechtsprechung zu einer anderen Beurteilung der vorliegenden „Spielerklärung“ führen sollte.
[33] 7. Der Anregung des Klägers auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) war schon deswegen nicht nachzukommen, weil diese nach deren Art 3 Abs 3 lit c nicht auf Glücksspielverträge anwendbar ist.
[34] 8.Die Revision des Klägers ist sohin mangels Aufzeigens einer unvertretbaren Auslegung durch das Berufungsgericht (oder einer sonstigen erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen.
[35] Auch die gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.
[36] 9.Da die Beklagte die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht hat, sind ihr für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen (vgl RS0035979, RS0035962).
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