Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft, Wien 11, Am Hauptbahnhof 2, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. M*, vertreten durch Hoffmann Sykora Rechtsanwälte KG in Tulln an der Donau, sowie der Nebenintervenientinnen auf Seiten der erstbeklagten Partei 1. ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, Wien 2, Praterstern 3, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. S*, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 31.924,11 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, GZ 1 R 76/25s 39, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. März 2025, GZ 13 Cg 29/24g 28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1 . Die Revision wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der erstbeklagten Partei richtet – zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 2.120,75 EUR, der Erstn ebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei die mit 2.544,90 EUR (darin enthalten 424,15 EUR USt) sowie der Zweit n ebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei die mit 2.450,40 EUR (darin enthalten 4 08,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Im Übrigen – soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei richtet – wird die insoweit außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der zweitbeklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin erwarb bei m erstbeklagten Eisenbahnpersonenverkehrsunternehmen (EVU) eine Zugfahrkarte und wartete anschließend am von der Erstnebenintervenientin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) betriebenen Bahnhof auf ihren Zug. Die Erstnebenintervenientin hatte die Zweitnebenintervenientin mit Arbeiten an einer Aufzugsanlage am Bahnhof betraut, die der Zweitbeklagte als Arbeitnehmer einer von der Zweitnebenintervenientin beauftragten Subunternehmerin ausführte.
[2] Als ein Güterzug den Bahnhof passierte, riss die dabei aufgetretene Sogwirkung eine beim Aufzug angebrachte, vom Zweitbeklagten (kurz) offen gelassene Holzabsperrung um, sodass diese zu Bruch ging und auch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden. Ein Holzteil traf die Klägerin und verletzte sie am Fuß.
[3] Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, das auf Schadenersatz gestützte Zahlungsbegehren bestehe gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach zu Recht.
[4] Das Berufungsgerichtgab den Berufungen der Beklagten und Nebenintervenientinnen Folge, wies mit Teilurteil das Zahlungsbegehren ab und ließ die Revision zur Frage zu, ob – allenfalls unter Beachtung des § 70a EisbG – ein EVU aus dem Beförderungsvertrag auch für Schäden hafte, die Fahrgäste wegen Bauarbeiten auf dem Bahnsteig erleiden, die ein EIU ohne Zutun des EVU in Auftrag gegeben habe.
[5] Gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Erstbeklagten richtet sich die (ordentliche) Revision der Klägerin; gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Zweitbeklagten richtet sich die – am selben Tag gesondert eingebrachte – „Revision/außerordentliche Revision“ der Klägerin. Sie strebt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils an.
[6] Die Beklagten und die Nebenintervenientinnen der Erstbeklagten beantragen jeweils, die Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu, ihnen nicht Folge zu geben.
[7] Die Revisionist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
I. Verfahrensrechtliches:
[8] 1. Zwar steht einem Rechtsmittelwerber nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu (RS0041666). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung aber für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese – wie hier – am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (RS0041666 [T53]; RS0036673 [T6]). Die beiden Rechtsmittelschriftsätze der Klägerin sind als einheitliches Rechtsmittelanzusehen (RS0041666 [T54]).
[9] 2. Der Zulässigkeitssausspruch des Berufungsgerichts bezieht sich – wie aus der Zulassungsbegründung eindeutig hervorgeht – nur auf die Erstbeklagte.
[10]Bei Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit sind mehrere Ansprüche (nur) dann als Einheit zu behandeln, wenn sie nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind (RS0042349; Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 502 ZPO Rz 128, 157), dies gilt auch im Fall der Parteienhäufung (vgl 5 Ob 60/20i). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vor, fehlt es an einem einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, sodass die einzelnen Ansprüche getrennt zu behandeln sind (vgl RS0130936; 6 Ob 145/23a [Rz 20]).
[11]Die hier von der Klägerin geltend gemachte Solidarhaftung führt nach dem klaren Wortlaut des § 55 Abs 2 JN zu keiner Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN (vgl im Zusammenhang mit dem Erreichen der Wertgrenze: RS0053096 [T11]).
[12] Das Berufungsgericht hätte daher mangels Zusammenrechnung der gegenüber den Beklagten als Solidarschuldner geltend gemachten Ansprüche gesondert aussprechen müssen, ob die Revision gegenüber ihnen jeweils wegen Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPOzulässig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine bloße Solidarschuld behauptet wird und nicht darüber hinaus auch eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund iSd § 11 Z 1 ZPO vorliegt (vgl zum Nichtvorliegen „desselben“ tatsächlichen Grundes bei mehreren Schädigern, außer im Fall der Mittäterschaft: 5 Ob 170/21t [Rz 15]; vgl auch 6 Ob 145/23a [Rz 22]).
[13] Eine Zurückstellung des Aktes an das Berufungsgericht zur Nachholung des Ausspruchs in Bezug auf den Zweitbeklagten kann aber unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch nicht gebunden wäre (RS0042438 [T11]), der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 30.000 EUR übersteigt und die Revision in Bezug auf den Zweitbeklagten ohnehin (auch) als außerordentliche Revision ausgeführt ist (RS0042424 [T2]; RS0042438 [T5]).
II. Zur (deliktischen) Haftung des Zweitbeklagten:
[14] 1 . Die Gefährdung absolut geschützter Rechte– zu denen auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört – ist grundsätzlich verboten (RS0022946). Daraus ergeben sich Sorgfaltspflichten (RS0022946 [T10]), die denjenigen treffen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (RS0022778; RS0023719).
[15]2. Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft (vgl RS0022917) bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl RS0022899).
[16]3. Stets entscheiden die Umstände des Einzelfalls, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt (RS0022917 [T10]). Eine die Revision dennoch rechtfertigende Unvertretbarkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung zeigt die Klägerin im konkreten Fall nicht auf.
[17] Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die dem Zweitbeklagten zur Verfügung gestellten Sicherheitsunterweisung sunterlagen , deren Richtigkeit die Klägerin nicht anzweifelt, einen Sorgfaltsverstoß deshalb verneint, weil sich die Holzabsperrung und die aufgewirbelten Holzstücke außerhalb des dort für feste Gegenstände und Personen definierten Gefahrenraums befunden hätten. Der Zweitbeklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass weder von der offen gelassenen Holzabsperrung noch den dahinter gelagerten Gegenständen eine Gefahr für die im Wartehäuschen sitzende Klägerin ausgehen werden. Mit ihrem Hinweis, der Zweitbeklagte sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht bloß Arbeiter, sondern „Vorarbeiter“, zeigt die Klägerin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf, stützt sie sich doch in diesem Zusammenhang selbst auf die dem Zweitbeklagten erteilten Sicherheitsunterweisungen, aus denen sich aber gerade für den Bereich der Holzabsperrung keine besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit vorbeifahrenden Zügen ableiten lässt.
[18]4. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[19]5. Da der Oberste Gerichtshof die Beantwortung des in Bezug auf den Zweitbeklagten als außerordentliche Revision zu wertenden Rechtsmittels nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für diese steht daher kein Kostenersatzanspruch zu ( RS0043690 [T6, T7]).
III. Zur Haftung der Erstbeklagten:
1. Zur Haftung aus Vertrag:
[20] 1.1. Bei einem Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung (RS0021735). Diese Schutzpflichten werden nicht dadurch obsolet, dass andere Personen gesetzliche Verpflichtungen nach § 1319a ABGB treffen. Bei der Haftung nach Vertragsgrundsätzen kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf die Haltereigenschaft in Bezug auf die Örtlichkeit, auf der der Unfall geschah, an. Aus den die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflichten resultiert auch die Aufgabe, im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung von für die Fahrgäste erwachsene Gefahren zu treffen ( 2 Ob 139/08t Pkt 3.).
[21]1.2. Bedient sich ein Vertragspartner zur Erfüllung dieser ihn treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten einer anderen Person, haftet er für deren Sorgfaltsverstoß nach § 1313a ABGB (vgl RS0028435 ).
[22]1.3. Die Klägerin geht im Zusammenhang mit der Haftung der Erstbeklagten auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Zweitbeklagten scheide auch eine Haftung der Erstbeklagten nach § 1313a ABGB aus, nicht ein. Die Verneinung eines Sorgfaltsverstoßes des Zweitbeklagten ist – wie dargelegt – jedenfalls vertretbar. Dass das Offenlassen der Holzabsperrung gemessen am Verkehrskreis und der Stellung der Erstbeklagten (vgl zum maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab im Anwendungsbereich des § 1313a ABGB: RS0022747 ) – anders als beim Zweitbeklagten – eine schuldhafte Verletzung der sie treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten wäre, behauptet die Revision nicht.
[23]1.4. Davon ausgehend stellt sich aber die von der Revision behandelte Frage nach einer allfälligen Zurechnung der Erstnebenintervenientin (EIU) und der von ihr beauftragten Unternehmer und Subunternehmer zur Erstbeklagten (EVU) im Zusammenhang mit den Aufzugsarbeiten nach § 1313a ABGB gar nicht. Voraussetzung wäre nämlich jedenfalls schuldhaftes Verhalten eines der Gehilfen. Ein Verschulden des Zweitbeklagten haben die Vorinstanzen vertretbar verneint. Dass der Erstnebenintervenientin oder dem von ihr beauftragten Unternehmer ein (allenfalls nach § 1313a ABGB zuzurechnender) Instruktionsfehler unterlaufen wäre, behauptet die Klägerin nicht (mehr).
2. Zur Haftung als Betriebsunternehmerin:
[24]2.1. Der nach § 5 EKHG haftpflichtige Betriebsunternehmer ist jener, der die Eisenbahn auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt. Dies setzt voraus, dass er den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bahnbetrieb zieht und selbständig darüber verfügen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist infolge des Verweises in § 2 EKHG stets im Kontext mit den eisenbahnrechtlichen Normen zu verstehen. Danach kann nur ein EVU oder ein EIU Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG sein. Umgekehrt ist aber nicht jedes EVU zwingend Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG ( 2 Ob 9/19s Pkt 2.2 mwN). Jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken dieser Unternehmen begründete Betriebsgefahr, nämlich der schienengebundenen (EIU) Fortbewegung (EVU)der Eisenbahn (vgl 2 Ob 69/17m Pkt 1.3.) verwirklicht hat, haften EIU und EVU als „mehrere Betriebsunternehmer“ iSd § 5 Abs 2 EKHG solidarisch. Wenn die Gefahr aber ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet allein jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist (2 Ob 30/20f [Rz 24 mwN]).
[25] 2.2. Im konkreten Fall war der Unfall Folge des Befahrens der Infrastruktur der Erstnebenintervenientin (EIU). Dass der vorbeifahrende Güterzug aber auf Rechnung und Gefahr der Erstbeklagten (EVU) betrieben worden wäre und sich daher eine ihr zuzuordnende Betriebsgefahr der Fortbewegung der Eisenbahnverwirklicht hätte, steht aber gerade nicht fest. Dass es bei Beurteilung der Betriebsunternehmereigenschaft auf die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt (vgl 1 Ob 173/97s = RS0108673 ), hat das Berufungsgericht ohnehin ausgeführt.
[26]3. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[27]4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Erstbeklagte sowie ihre Nebenintervenientinnen haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.
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