JudikaturOGH

RS0042438 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2025

Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

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