Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Hawel em - Eypeltauer Gigleitner - Huber Partner, Rechtsanwälte (GesBR) in Linz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, wegen 13.168,52 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2025, GZ 1 R 94/25m 32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Juni 2025, GZ 5 Cg 93/24m 25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin rutschte im Dezember 2023 auf einer eisigen Fläche bei einem Busterminal unmittelbar hinter einer Bushaltestellenhütte aus, als sie die von der Beklagten dort betriebene Buslinie in Anspruch nehmen wollte.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Schadenersatz und Feststellungsbegehren wegen der Verletzung der die Beklagte treffenden vertraglichen Streupflichten im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die konsequente Anwendung der Entscheidung 2 Ob 108/19z zu einer Überspannung der Grenzen der zumutbaren Streupflicht führen könne. Auch vom Halter eines Parkplatzes könne nicht verlangt werden, gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen, sodass auch die unterlassene Streuung hinter der Haltestellenhütte für sich allein allenfalls keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung darstellen könnte.
[3] Dagegen richte sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[4] Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[5] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig . Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[6] 1. Bei einem – hier zwischen den Streitteilen unstrittig abgeschlossenen – Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung (RS0021735). Diese Schutzpflichten werden nicht dadurch obsolet, dass andere Personen gesetzliche Verpflichtungen nach § 1319a ABGB treffen. Bei der Haftung nach Vertragsgrundsätzen kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf die Haltereigenschaft in Bezug auf die Örtlichkeit, auf der der Unfall geschah, an. Aus den die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflichten resultiert auch die Aufgabe, im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung von für die Fahrgäste erwachsene Gefahren zu treffen (2 Ob 163/25x Rz 20; 2 Ob 139/08t).
[7] 2. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Die Verpflichtung zum Schutz vor erkennbaren Gefahren findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr (RS0023397). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202; RS0111380). Entscheidungen über Verkehrssicherungspflichten sind daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlief, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RS0110202 [T14]).
[8] 3. Das ist hier nicht der Fall:
[9] 3.1. Nach den Feststellungen war aufgrund der Ausgestaltung des uneingeschränkt für den Fußgängerverkehr geöffneten Busterminals ein Zugang zur Haltestelle der von der Beklagen betriebenen Buslinie über den hinteren Bereich des Haltestellenhäuschens „normal und üblich“. Wenn das Berufungsgericht den unmittelbaren Bereich hinter dem Haltestellenhäuschen funktionell dem Haltestellenbereich zugeordnet und der Beklagten, die diesen Bereich auch bei Glättegefahr aufgrund sinkender Temperaturen (generell) nicht streut, eine Verletzung ihrer vertraglichen Schutz und Sorgfaltspflichten angelastet hat, ist dies nicht korrekturbedürftig.
[10] 3.2. Aufgrund der Lage der Sturzstelle im unmittelbaren Haltestellenbereich stellen sich die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der (zumutbaren) räumlichen Ausdehnung von Verkehrssicherungspflichten auf (andere) Anlagen und Flächen, die von Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden und daher (nur, aber doch) funktionell zum (hier:) Busterminalbereich gehören (vgl dazu 2 Ob 108/19z Pkt 2.3 mwN), nicht.
[11] 3.3. Auch der Hinweis der Revision auf jene Rechtsprechung (RS0023558), die es dem Halter eines Parkplatzes nicht zumutet, diesen gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen, vermag keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Frage geht, inwieweit eine gleichzeitige Streuung einer größeren Fläche zumutbar ist. Auch der zu 1 Ob 115/17v beurteilte Sachverhalt war gänzlich anders gelagert. Der Oberste Gerichtshof erachtete dort die Verneinung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Parkplatzhalters für vertretbar, der lediglich Streumaßnahmen auf den rund ein Meter breiten Zwischenräumen zwischen geparkten Fahrzeugen unterließ, weil es sich um geringe Restmengen während der Nacht gefrorener Feuchtigkeit handelte und sich die Temperaturen beim letzten Kontrollgang schon wieder in einem höheren Bereich befanden, sodass – anders als im vorliegenden Fall – das Risiko einer gefährlichen Bodenglätte nur gering war und nur durch erheblichen Arbeitsaufwand weiter minimiert werden hätte können.
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