JudikaturOGH

6Ob145/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Piaty Müller Mezin Schoeller Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Z*, 2. N*, 3. Ing. J*, alle vertreten durch Dr. Gerald Ruhri und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekurs und Berufungsgericht vom 12. Juli 2023, GZ 5 R 44/23i 40, mit dem der Zulassungsantrag der klagenden Partei verbunden mit der ordentlichen Revision und dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungs und Rekursgericht den Abänderungsantrag (nach § 508 und § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO) und die damit verbundene ordentliche Revision sowie den ordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin und gefährdeten Partei (im Weiteren nur mehr: Klägerin) zurück, weil der Streitwert mangels Zusammenrechenbarkeit der gegenüber mehreren Parteien und bezüglich mehrerer Behauptungen gestellten Unterlassungsbegehren (samt den jeweiligen Nebenbegehren [Widerruf und dessen Veröffentlichung]) jeweils 5.000 EUR nicht übersteige.

[2] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin.

[3] Das Erstgericht legte die Akten direkt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Rekurs den Beklagten zugestellt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[5] 1. Der Rekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Argumente des Rechtsmittelwerbers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision sowie den Revisionsrekurs zurückweist. Der Rechtsmittelausschluss gilt also nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. Verneint das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht ein (RS0115271; RS0112034; jüngst 10 Ob 38/19i).

[6] 2. Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist – anders als vor der ZVN 2009 – zweiseitig (RS0128487; RS0098745 [T21, T22]; vgl zum Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kodek in Deixler-Hübner, EO [36. Lfg 2022] § 402  Rz 7; König/Weber, Einstweilige Verfügungen 6 [2022] Rz 6.80).

[7] 3. Das Erstgericht hat daher gemäß § 521a Abs 1 ZPO die Rekursschrift den Beklagten zuzustellen, um diesen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben. Die Rekursgegner können binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung der Rekursschrift durch das Erstgericht eine Rekursbeantwortung anbringen.

Rückverweise