1Ob40/05x—OGH Entscheidung
15. März 2005
…Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
1. Der Oberste Gerichtshof schrieb zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 62/00z (= SZ 73/151) seine Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022747, RS0028457) fort, dass derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet gewesen sei, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient habe…