JudikaturOGH

RS0088481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2025

Für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen maßgebend. Ein späterer Wohnsitzwechsel kann dagegen nur gemäß §§ 62, 63 StPO berücksichtigt werden (so schon ÖJZ-LSK 1980/200).

Rückverweise