14Ns63/15y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache der Barbara Angelika M*****, AZ 542 BE 1/13a des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG liegen zufolge späteren Aufenthaltswechsels der Verurteilten vor (RIS Justiz RS0088481 [T4]).