JudikaturOGH

14Ns63/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache der Barbara Angelika M*****, AZ 542 BE 1/13a des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG liegen zufolge späteren Aufenthaltswechsels der Verurteilten vor (RIS Justiz RS0088481 [T4]).

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