11Ns30/17a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Marco E*****, AZ 39 BE 70/16p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 10. Dezember 2014 (ON 5) hielt sich Marco E***** im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck auf (ON 8). Im September 2016 verlegte er seinen Wohnsitz nach Wien (ON 18, 19, 20, 22).
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG war spruchgemäß zu entscheiden (RIS Justiz RS0088481 [T4]).