14Ns14/12p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafvollzugssache des Mario K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 1 BE 29/09m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RIS Justiz RS0088481).