14Ns31/16v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Maßnahmenvollzugssache des Hugo S***** nach
bedingter Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 76 BE 11/14v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Sachwalters des Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 10. Juni 2014 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RIS Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.