15Ns42/17w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Gottfried S*****, AZ 188 BE 161/15v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Leoben delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Wohnsitzwechsels des bedingt Entlassenen kann das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand durch das Landesgericht Leoben geführt werden, weshalb die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG vorliegen (RIS Justiz RS0088481 [T4]).