JudikaturOGH

15Ns42/17w – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Gottfried S*****, AZ 188 BE 161/15v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Leoben delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Wohnsitzwechsels des bedingt Entlassenen kann das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand durch das Landesgericht Leoben geführt werden, weshalb die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG vorliegen (RIS Justiz RS0088481 [T4]).

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