14Ns79/11w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafvollzugsache gegen Karl Heinz W***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 30 BE 261/11d des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0088481).