11Ns93/15p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Oskar W*****, AZ 24 BE 2/13i des Landesgerichts Linz, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem Landesgericht Linz abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 4. Februar 2013 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landegerichts Eisenstadt verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RIS Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.