10Ns22/25y – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache des A* , BE* des Landesgerichts Steyr, über den Delegierungsantrag des Landesgerichts Steyr in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird Folge gegeben.
Die Strafvollzugssache wird dem Landesgericht Steyr abgenommen und dem Landesgericht Salzburg zugewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Steyr (ON 20) vom 13. Juni 2024, BE*, gemäß § 47 Abs 1 StGB zum 29. Juni 2024 aus der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. April 2022, Hv*, gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordneten Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter Bestimmung fünfjähriger Probezeit bedingt entlassen; zugleich erfolgte gemäß § 46 Abs 1 StGB die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Bestimmung dreijähriger Probezeit. Dem bedingt Entlassenen wurden unter anderem folgende Weisungen erteilt:
Wohnsitznahme bei B* der C* GmbH mit Einhaltung der Hausordnung; Einhaltung einer Tagesstruktur bei B* und/oder Aufnahme einer geregelten Berufstätigkeit oder Ausbildung.
Nach Ankündigung am 16. April 2025 (ON 57), teilte der Verein D* am 05. Juni 2025 mit, dass A* nunmehr seinen Wohnsitz in einem vollbetreuten Wohnplatz der E* F* gGmbH in G*straße **, ** F* und damit im Zuständigkeitsbereich des Landesgerichts Salzburg genommen hat (ON 65). Am 16. Juni 2025 erfolgte die Mitteilung über die Umbestellung des Bewährungshelfers (ON 67).
Mit Beschluss vom 02. Juli 2025 wurden die Weisungen wie folgt geändert:
Wohnsitznahme in der Wohngemeinschaft H*straße der F* E* mit Einhaltung der Hausordnung; Einhaltung der Tagesstruktur in der Wohngemeinschaft G*straße der E* F* und/oder Aufnahme einer geregelten Berufstätigkeit oder Ausbildung (ON 1.13).
Das Landesgericht Steyr regte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Salzburg an (ON 76).
Der Entlassene äußerte sich zur Delegierung nicht, die Staatsanwaltschaft Steyr erhob keinen Einwand (ON 1.12). Die Oberstaatsanwaltschaft Linz trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen.
Dem Antrag auf Delegierung kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Ein nach Rechtskraft der bedingten Entlassung (vgl § 179 StVG) erfolgter Wohnsitzwechsel kann als Delegierungsgrund berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0088481 [T4]; Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 179 Rz 3).
Da der Entlassene nunmehr in F* wohnhaft ist und das Landesgericht Salzburg das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weiterführen kann als das Landesgericht Steyr, liegt ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.