JudikaturOGH

14Ns34/15h – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des Shahzad F*****, AZ 1 BE 70/13x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RIS Justiz RS0088481 [T4]).

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