12Ns8/17y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Bekir C*****, AZ 75 BE 73/16g des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 3. Mai 2016 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Seitens der Bewährungshilfe, Verein Neustart, wurde daher der Akt intern zur weiteren Betreuung an die Einrichtung Neustart Vorarlberg abgetreten. Vom Landesgericht Feldkirch kann daher das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden.
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RIS Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.