JudikaturOGH

11Ns82/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. November 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache gegen Kurosh N*****, AZ 24 BE 153/16z des Landesgerichts Linz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 31. Oktober 2016 (ON 7) hielt sich Kurosh N***** im Sprengel des Landesgerichts Linz auf (ON 10, 14). Im August 2017 verlegte er seinen Wohnsitz nach Wien (ON 33, 35).

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG war spruchgemäß zu entscheiden (RIS Justiz RS0088481 [T4]).

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