JudikaturOGH

14Ns19/12y – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafvollzugssache des Fabian S*****, AZ 181 BE 162/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG war spruchgemäß zu entscheiden (RIS-Justiz RS0088481).

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