Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Februar 2025, GZ **-13.4, nach der am 3. Juli 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth LL.M. sowie des Verteidigers Mag. Tobias Gartler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Konfiskationserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger „des“ (vgl jedoch RIS-Justiz RS0113812 [insb T3]) Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB (US 6: nach § 106 Abs 1 StGB) zu einer – gemäß § 43a Abs 1 StGB im Ausmaß von 360 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Geldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 25 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 360 Tagen, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 24. Oktober 2024 in ** B* und C* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die sinngemäße Äußerung, sie sollen die „Goschn“ halten und sich „schleichen“, wobei er dabei eine Flinte in der Hand hielt und diese auf sie richtete, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der unmittelbaren Umgebung seiner Wohnung, zu nötigen versucht.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen zweier „Vergehen“ erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch blieb.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) berücksichtigte sie zudem (ersichtlich zu Gunsten des Angeklagten), dass er spontan gehandelt habe und die Waffe nicht geladen gewesen sei. Weiter sei aufgrund „des Alters des Angeklagten […] seine bisherige Unbescholtenheit […] besonders zu berücksichtigen“, „jedoch auch darauf Bedacht zu nehmen“ gewesen, dass er „eine Waffe verwendet[…] habe“.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.12) und fristgerecht zu ON 15 ausgeführte, eine Ausschaltung des § 37 Abs 1 StGB und die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Zunächst ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Berufungswerberin – festzuhalten, dass die Erstrichterin bei der Sanktionsfindung ausdrücklich von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausging (US 6), dabei aber die Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB, welche die Strafuntergrenze zwingend erhöht, unbeachtet ließ. Danach kommt es zu einer Änderung des Strafrahmens, wenn der Täter die Tat – wie vorliegendenfalls – unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begeht, wobei solcherart gemäß § 39a Abs 2 Z 3 StGB von einer Strafuntergrenze von einem Jahr, sohin hier im Ergebnis einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Dem Verständnis des Angeklagten in seiner Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider widerspricht die Anhebung der Mindeststrafe mit Blick darauf, dass die Verwendung der Waffe für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) vorliegendenfalls nicht maßgeblich war, nicht dem Doppelverwertungsverbot (vgl dazu Flora, WK² StGB § 39a Rz 14 mwN sowie RIS-Justiz RS0130193).
Ebenso zutreffend führt die Staatsanwaltschaft ins Treffen, dass die Begehung der vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teils des StGB unter Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) - gleichfalls ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB ( Riffel, WK² StGB § 33 Rz 34 mwN) – nicht nur im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen ist, sondern zusätzlich erschwerend wirkt.
Demgegenüber liegt der in der Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB nicht vor, ist mit „Furcht“ im Sinne dieser Gesetzesstelle doch nur eine solche vor einem Anstifter, Vorgesetzten oder Dienstgeber gemeint (RIS-Justiz RS0091562). Ebensowenig fällt eine Tatbegehung unter Umständen, die einem Strafaufhebungsgrund nahekommen, unter den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB (RIS-Justiz RS0091251).
Aber auch bei objektiver Abwägung der wie dargelegt geringfügig zum Nachteil des Angeklagten modifizierten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung des tatsächlich vorliegenden Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erwiese sich unter Bedachtnahme darauf, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten bleiben muss (RIS-Justiz RS0090854), fallbezogen eine Sanktion im Ausmaß von zwölf Monaten als schuld- und tatangemessen, dem sozialen Störwert der Straftaten und generalpräventiven Aspekten gerecht werdend.
Davon ausgehend brachte die Erstrichterin rechtsrichtig § 37 Abs 1 StGB zur Anwendung, bedarf es doch nicht der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal die notwendige Abschreckfunktion durch die hier im gesetzlich zulässigen Höchstmaß von 720 Tagessätzen verhängte Geldstrafe bei dem nicht vorbestraften Täter zweifellos erfüllt wird (vgl dazu Flora, WK² StGB § 37 Rz 12 mwN). Auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemaß das Erstgericht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs 2 erster Satz StGB; siehe dazu ON 13.3 S 1) zutreffend.
Mit Blick auf die Art der Tat und die Person des Rechtsbrechers stehen überdies weder spezial- noch generalpräventive Gründe einer bedingten Nachsicht der Hälfte der verhängten Geldstrafe entgegen, weshalb der Berufung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis ein Erfolg zu versagen war.
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