JudikaturOLG Wien

23Bs217/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
04. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufungen des Genannten sowie der Staatsanwaltschaft jeweils wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 26. Juni 2025, GZ **-17.4, nach der am 4. September 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M., des Angeklagten A* sowie seiner Verteidigerin Mag. Ina-Christin Stiglitz durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 30. Mai 2025 in ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern „des B* erhoffte Wertsachen“ durch Einbruch wegzunehmen versucht, indem er die Eingangstüre zum Geschäftslokal aufbrach, wobei es infolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb.

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin die einschlägige Vorstrafenbelastung „soweit sie nicht vom § 39 Abs 1 StGB erfasst sind“ erschwerend, demgegenüber das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch blieb, mildernd.

Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldeten (ON 17.3 S 5) und fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten (ON 21) und der Staatsanwaltschaft (ON 20) jeweils wegen Strafe mit gegenteiligem Anfechtungsziel.

Rechtliche Beurteilung

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Die vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahin zu präzisieren, als ungeachtet der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten sind (RIS-Justiz RS0091527). Die seitens des Erstgerichts ins Treffen geführte (gegenteilige) Rechtsprechung ist überholt.

Weder dem Angeklagten noch der Staatsanwaltschaft gelingt es, weitere Strafzumessungsgründe für ihr jeweiliges Begehren ins Treffen zu führen:

Das seitens des Angeklagten hervorgehobene reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch blieb, wurden durch das Erstgericht ohnehin ins Kalkül gezogen. Weshalb der Umstand, dass „der Angeklagte nicht in Österreich lebt und hier nicht seinen Lebensmittelpunkt hat“, mildernd wirken sollte, erklärt seine Berufung nicht nachvollziehbar. Auch das – hier infolge des zuletzt bis 7. März 2023 erfolgten Strafvollzugs nicht vorliegende - längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen wäre kein Milderungsgrund (RIS-Justiz RS0091522). Die weitere Kritik des Angeklagten, die „deutschen Vorstrafen“ seien „pauschal berücksichtigt“ worden, „ohne deren Inhalt und Schwere konkret zu prüfen“, trifft nicht zu (vgl US 3).

Die Staatsanwaltschaft vermochte hinwieder in ihrem Rechtsmittel ebensowenig zusätzliche Erschwerungsgründe aufzuzeigen.

Bei objektiver Abwägung der somit insgesamt geringfügig zum Nachteil des Angeklagten präzisierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB) zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RISJustiz RS0090854), die ausgemessene Sanktion durchaus als schuld- und tatangemessen sowie generalpräventiven Erwägungen gerecht werdend und somit weder in die eine noch die andere Richtung korrekturbedürftig.

Die Voraussetzungen für eine – seitens der Angeklagten ohnehin nicht begehrte - auch nur teilbedingte Strafnachsicht liegen nicht vor, weil angesichts des spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens nicht anzunehmen ist, dass eine solche ausreichen werde, um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.