Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.7.2025, GZ **-31, nach der am 11.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Larcher sowie des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird den Berufungen n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16.02.2025 in ** im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit B* als Mittäter fremde bewegliche Sachen des C* in einem insgesamt EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich in den Lagerraum des C* mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Türschloss des Lagerraums aufbrachen, um diesen anschließend nach Wertgegenständen zu durchsuchen, wobei sie dabei von einer Nachbarin auf frischer Tat betreten wurden, weshalb die Tat beim Versuch blieb.
Hiefür wurde er in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich zunächst die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 32), die er jedoch schriftlich nicht ausführte. In der Berufungsverhandlung führte er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens erneut aus, er sei unschuldig.
Die Staatsanwaltschaft wiederum bekämpft den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten mit einer in der Hauptverhandlung rechtzeitig angemeldeten und schriftlich fristgerecht ausgeführten Berufung, die auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielt (ON 35).
Weder der Angeklagte noch die Staatsanwaltschaft erstatteten schriftliche Gegenausführungen zu den Berufungen.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen und im Übrigen seiner weiteren Berufung keine, wohl aber jener der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde. Auch hiezu äußerte sich der Angeklagte nicht.
Auf die - schriftlich nicht ausgeführte - Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeitwar keine Rücksicht zu nehmen, weil er bei der Berufungsanmeldung keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 467 Abs 2 erster Satz StPO; Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2).
Aufgrund der angemeldeten, jedoch schriftlich nicht und in der Berufungsverhandlung dahingehend ausgeführten Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld, er sei unschuldig, überprüfte das Oberlandesgericht die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite. Diese Überprüfung ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Das Erstgericht begründete in einer äußerst sorgfältigen und auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern vielmehr von dessen Schuld überzeugt war. Dabei ging das Erstgericht insbesondere auch überzeugend auf die vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung relevierten Lichtbilder, die von der Kriminalpolizei vom Berufungswerber und B* angefertigt wurden, ein. Das Oberlandesgericht teilt diese Beweiswürdigung ausdrücklich, weshalb es bei den entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu bleiben hatte. Diese tragen im Übrigen auch den Schuldspruch, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Zu den Strafberufungen:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB von einer Strafbefugnis von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb; erschwerend hingegen sechs auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen sowie die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass auf der erschwerenden Seite vom Erstgericht - im Rahmen allgemeiner Strafzumessung nach § 32 StGB - der rasche Rückfall nach dem Vollzug der letzten Freiheitsstrafe (4.12.2024) zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch (RIS-Justiz RS0090981) und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit zu ** des Landesgerichts Feldkirch (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954) unberücksichtigt blieben.
Weil Delikte gegen fremdes Vermögen einerseits und das - zu ** des Landesgericht Feldkirch abgeurteilte und - aus Gewinnsucht verübte Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG andererseits auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhen (RIS-Justiz RS0087884, RS0092147), weist die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass insgesamt sieben einschlägige Vorstrafen vorliegen.
Trotz den lediglich zu Lasten des Angeklagten ergänzten und präzisierten, ansonsten aber zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und des nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmens von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuwider als schuld- und tatangemessen. Soweit die Staatsanwaltschaft einen - unter prozentualer Berechnungen erfolgten - Vergleich mit der im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von 22 Monaten anstrengt und behauptet, damals seien die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB noch nicht vorgelegen und ausgehend davon eine Erhöhung der Freiheitsstrafe fordert, ist ihr zu erwidern, dass das Ausmaß der Strafe stets in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat bleiben muss (RIS-Justiz RS0090854). Das Oberlandesgericht sah sich daher zu einer Anhebung der Freiheitsstrafe ebenso wenig veranlasst, wie - mit Blick auf die nicht ausgeführte Strafberufung des Angeklagten - zu einer Herabsetzung.
Weil schon das Erstgericht unter Hinweis auf die massive Vorstrafenbelastung des Angeklagten, die bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB begründet, eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu Recht aus spezialpräventiven Gründen ausschloss, drang die Strafberufung des Angeklagten auch diesbezüglich nicht durch.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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