Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 7. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 21. August 2025, GZ **55.2, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. (WU) sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Christian Werner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung:
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch ein in Rechtskraft erwachsenes Verfallserkenntnis enthaltendenUrteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./A./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I./B./), des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II./A) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II./B.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB, des § 19 Abs 4 Z 1 JGG sowie des § 39a Abs 1 Z 5 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Unter einem fasste das Schöffengericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Juni 2024, AZ **, sowie die mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 6. Juni 2025, AZ **, jeweils gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ am 16. Juni 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr auszuforschenden unbekannten Mittäter (§ 12 StGB),
A./ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar B*, indem sie die provisorisch angelehnte Wohnungstür des Genannten öffneten, A* den schlafenden B* mittels Halsklammergriff aus dem Bett zog, diesem ein Stanleymesser an den Hals hielt und die Herausgabe von 200 Euro verlangte und im Anschluss gemeinsam mit dem unbekannten Mittäter die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte, A* sodann das Mobiltelefon und der unbekannte Mittäter die Musikbox des Opfers an sich nahmen und A* oder der unbekannte Täter den Gürtel und die Geldbörse samt Urkunden des Opfers an sich nahm und beide flüchteten,
B./ Urkunden, über die er nicht verfügen darf, unterdrückt, und zwar im Zuge der zu I./A./ genannten strafbaren Handlung, die E-Card, den Personalausweis und die Fahrkarte der ** des B*,
II./ am 25. April 2025
A./ Berechtigten des C* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich eine Pizzasemmel und einen Schokomuffin im Gesamtwert von 3,18 Euro, wobei er von einem Mitarbeiter beobachtet und angehalten wurde;
B./ einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, nämlich D* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, indem er, nachdem er bei dem zu Faktum II./A./ geschilderten Diebstahl auf frischer Tat betreten worden war, vor der Polizei behauptete, D* zu sein.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und fünf Vergehen und die Begehung einer Straftat während offener Probezeit erschwerend, demgegenüber mildernd das reumütige Geständnis, die Tatbegehung vor dem 21. Lebensjahres und dass es teilweise beim Versuch (II./A./) geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 58.2) - die fristgerecht ausgeführte, auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe andringende Berufung des Angeklagten sowie dessen Beschwerde gegen den erfolgten Widerruf bedingter Strafnachsichten (ON 57.2).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen den Berufungsvorbringen hat der Schöffensenat sämtliche Milderungsund Erschwerungsgründe, wobei die Tatbegehung während offener Probezeit(en) im Rahmen der Schuld nach § 32 Abs 2 StGB (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954, RS0090969) aggravierend zu werten ist, zutreffend erfasst und auch richtig gewichtet.
Zum Einwand des Berufungswerbers, er leide an einer überdurchschnittlich stark ausgeprägten Drogenabhängigkeit und ersuche daher um Herabsetzung der Freiheitsstrafe, um ihm einen Strafaufschubs nach § 39 SMG zu ermöglichen, ist zu erwidern, dass die begehrte Maßnahme keinen Strafzumessungsparameter iSd §§ 32 ff StGB darstellt. Darüber hinaus sind bei der abgeurteilten Tat des schweren Raubes – fallaktuell - aufgrund der bei der Tatbegehung angewendeten erheblichen Gewalt gegen eine Person (Tatbegehung gegen einen Schlafenden, Ansetzen eines Stanleymessers an den Hals des Opfers [I./A./: US 4]) ohnedies die Voraussetzungen des § 39 SMG nicht erfüllt ( Schwaighofer , WK 2 SMG § 39Rz 22). Der Angeklagte ist insoweit auf die Möglichkeit einer (Suchtgift)Entwöhnungsbehandlung gemäß § 68a StVG zu verweisen.
Inwiefern der Umstand, dass das Opfer den Angeklagten offensichtlich aus dem Drogenmilieu bzw aus vorangegangenen Drogengeschäften gekannt habe, mildernd zu werten sei, bleibt dem Berufungssenat unerfindlich.
Zudem sprechen gegen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe erhebliche spezialpräventive Erwägungen, vor allem seine einschlägigen Vorstrafen, der Umstand, dass ihm auch die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsichten - wenngleich die Anordnung von Bewährungshilfe aufgrund der kurzen Dauer noch nicht greifen konnte - nicht von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrt hat, der sofortige Rückfall und die erkennbar - im Vergleich zu seinen Vorstrafen – gesteigerte kriminelle Energie.
Dabei fällt auch die besonders brutale Vorgehensweise beim Raub, bei der der Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter in der Nacht in die Wohnung des Opfers eindrang, diesen im Schlaf mittels Halsklammergriff aus dem Bett zog, um ihn in Folge mit einem angesetztem (Stanley)Messer am Hals auszurauben, verstärkt ins Gewicht (RIS-Justiz RS0090945), weil es sich – wie das Erstgericht zutreffend ausführte - nicht um einen niederschwelligen Raub im Jugendmilieu handelt, sondern um eine sogenannte „home invasion“, sohin um eine der Schwerstkriminalität zurechenbare Tat.
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten ist daher ein Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe dringend geboten, um eine dauerhaft abhaltende Wirkung auf den Angeklagten, der eine verfestigte negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft hat, zu erzielen.
Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungserwägungen erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren die vom Schöffensenat ausgemittelte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der konkreten Tat(en) steht (RISJustiz RS0090854), als nicht korrekturbedürftig.
Schließlich ist auch der Beschwerde des Angeklagten kein Erfolg beschieden.
Der Angeklagte delinquierte zehn (!) Tage nach seiner letzten Verurteilung neuerlich mit massiv ansteigender krimineller Energie, ungeachtet der ihm bereits mehrmals gewährten Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht samt Anordnung von Bewährungshilfe und Verlängerung der Probezeit, sodass es zusätzlich zu der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsichten hinsichtlich der Urteile des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Juni 2024, AZ **, sowie des Bezirksgerichts Meidling vom 6. Juni 2025, AZ **, bedarf, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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