JudikaturJustiz9Ob45/23t

9Ob45/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien wegen 38.830,42 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 20.244,96 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2023, GZ 44 R 467/22k 37, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. August 2022, GZ 83 C 30/21g 25, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Aus Anlass der Revision wird das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2023, GZ 44 R 467/22k 37, dahin berichtigt, dass es in Spruchpunkt 2. statt „1. 10. 2021“ richtig „1. 11 . 2021“ und in Spruchpunkt 3. statt „aus EUR 902,20 ab 1. 11. 2020“ richtig „aus EUR 902,20 ab 1. 11. 20 18 “ lautet.

Die Durchführung der Berichtigung in der Urschrift und den Ausfertigungen obliegt dem Berufungsgericht.

II. Der Urteilsberichtigungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

III. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Beklagte ist die geschiedene erste Ehefrau des verstorbenen Ing. R*. Die Ehe des Verstorbenen und der Beklagten wurde mit im Jahr 1992 aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes geschieden. Mit Vergleich vom 24. 3. 1993 verpflichtete sich der geschiedene Ehemann, der Beklagten ab 1. 2. 1993 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 18.000 ATS zu zahlen. Er verzichtete auf eine Unterhaltsherabsetzung für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not.

[2] Die Klägerin war mit dem am * 2016 verstorbenen Ing. R* bis zu seinem Tode in aufrechter Ehe verheiratet. Sie ist Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann.

[3] Aufgrund des Unterhaltsvergleichs führte die Beklagte gegen die Klägerin Exekution. Dagegen richtete sich die zu 3 C 1/19a des Bezirksgerichts Schwechat von der Klägerin gegen die Verlassenschaft des Verstorbenen erhobene Oppositionsklage. Mit Urteil vom 29. 4. 2019 wurde das auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren (wegen Einstellung der Exekution ab Februar 2019 infolge Begleichung der Unterhaltsforderung für den Zeitraum November 2016 bis Jänner 2019) abgewiesen. In seiner Entscheidung kam das Bezirksgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte im genannten Zeitraum ihre Unterhaltsforderungen gegen den ruhenden Nachlass geltend machen habe können. Da sich die Beklagte bereits im Exekutionsantrag ihre Witwenpension anrechnen habe lassen, der Nachlass nicht überschuldet sei und der geltend gemachte Unterhaltsanspruch die Höhe des reinen Nachlasses nicht überschritten habe, bleibe kein Raum für eine Reduktion des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, weshalb die Exekution mangels Zahlung zunächst gerechtfertigt gewesen sei (Auszug aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 29. 4. 2019, 3 C 1/19a 18 = Blg 7; vgl RS0121557; 2 Ob 116/23g Rz 13).

[4] Gegen eine neuerlich bewilligte Exekution erhob die Klägerin am 13. 2. 2020 wiederum Oppositionsklage. In diesem Verfahren 3 C 81/20t des Bezirksgerichts Schwechat stellte sich die Klägerin unter anderem auf den Standpunkt, dass sich die Beklagte nicht nur die Witwenpension, sondern auch ihre Alterspension anrechnen lassen müsse. Das Klagebegehren wurde abgewiesen, weil die Klägerin nach Einstellung der Exekution (infolge Tilgung der Schuld) ihren Anspruch nicht auf Kosten eingeschränkt hat. Die Beklagte konnte aus den rechtlichen Erwägungen der Urteile vom 29. 4. 2019 zu 3 C 1/19a 18 und zu 3 C 81/20t 14 vom 20. 11. 2020 entnehmen, dass „kein Raum für eine Reduktion des Unterhaltsanspruches“ bleibe und „Die Einwendungen der Klägerin dagegen nicht zu Recht …“ bestünden. Beide Urteile des Bezirksgerichts Schwechat wurden vom Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht bestätigt.

[5] Mit der vorliegenden, am 26. 8. 2021 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der von ihr der Beklagten zu leistende Unterhalt zwischen 1. 9. 2018 und 31. 12. 2018 von 949,85 EUR auf 47,56 EUR und ab 1. 1. 2019 von 957,49 EUR auf 44,95 EUR herabgesetzt werde. Zudem begehrte sie die Rückzahlung von zu viel bezogenem Unterhalt ab 1. 9. 2018 in der Höhe von 38.830,42 EUR. Die Klägerin brachte dazu – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – vor, dass sich die Beklagte gemäß § 796 ABGB aF und § 78 Abs 2 EheG auf diesen Unterhalt die von ihr bezogenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, daher also auch die von ihr bezogene Alterspension, einrechnen lassen müsse. Aufgrund der klaren Gesetzeslage und weil auch bereits Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Schwechat anhängig gewesen seien, sei die Beklagte bei Verbrauch der Unterhaltszahlungen nicht gutgläubig gewesen.

[6] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete – ebenfalls soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – ein, dass sie allfällige Überzahlungen gutgläubig ausgegeben habe. Die Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwechat seien rechtskräftig auch von der Instanz erledigt worden. Schon im Vertrauen darauf, habe sie die Beträge gutgläubig verbraucht.

[7] Das Berufungsgericht stellte in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts fest, dass der von der Klägerin zu leistende monatliche Unterhalt ab 22. 6. 2022 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) künftig um 556,29 EUR auf nunmehr 401,02 EUR herabgesetzt werde (Spruchpunkt 1.), verpflichtete die Beklagte, 2.205,50 EUR für den im Zeitraum 1. 10. 2021 bis 28. 2. 2022 an zu viel geleistetem Unterhalt samt Staffelzinsen zu bezahlen (Spruchpunkt 2.) und wies das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren samt Staffelzinsen ab (Spruchpunkt 3.). Dazu führte es in seiner rechtlichen Beurteilung nach umfassender Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre zunächst aus, dass der Unterhaltsvergleich vom 24. 3. 1993 einer gesetzlichen Unterhaltsvereinbarung entspreche. Die Beklagte müsse sich daher aufgrund der analogen Anwendung des § 796 ABGB die Alterspension auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin anrechnen lassen. Zum Einwand des gutgläubigen Unterhaltsverbrauchs vertrat es die Rechtsauffassung, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Zustellung der ersten Oppositionsklage im November 2018 jedenfalls erhebliche Zweifel an der Berechtigung ihres Unterhaltsanspruchs haben hätte müssen. Bei objektiver Beurteilung habe sie ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geführten Exekution, ohne Abzug der Alterspension, nach Rechtskraft der Abweisung des Oppositionsurteils, aber verwerfen dürfen, weil das Bezirksgericht Schwechat ihren Rechtsstandpunkt geteilt habe. Mit Zustellung der vorliegenden Klage am 5. 10. 2021 habe die von Beginn an anwaltlich vertretene Beklagte aber neuerlich erhebliche Zweifel an der Berechtigung ihres Unterhaltsanspruchs (der Höhe nach) haben müssen. Es sei daher bei objektiver Beurteilung von deren Schlechtgläubigkeit beim Verbrauch des Unterhalts ab November 2021 auszugehen. Da der Unterhalt monatlich im Vorhinein zu bezahlen sei, sei er auch für den Monat, in dem die Beklagte Kenntnis von der neuerlichen Klage gehabt habe, noch zu leisten gewesen. Die von der Beklagten unstrittig im Jahr 2021 bezogene Alterspension habe 546,46 EUR betragen. Im Zeitraum November 2021 bis inklusive Februar 2022 habe die Beklagte eine Alterspension in Höhe von insgesamt 2.205,50 EUR (546,46 x 2 + 556,29 x 2 = 2.205,50) erhalten. Sie sei daher zur Rückzahlung von insgesamt 2.205,50 EUR an zu viel bezogenem Unterhalt an die Klägerin verpflichtet.

[8] Das Berufungsgericht ließ die Revision zum Leistungsbegehren zu, weil sich – soweit überblickbar – keine höchstgerichtliche Judikatur über den gutgläubigen Verbrauch nach Abweisung einer Oppositionsklage oder mehrerer Oppositionsklagen finde.

[9] Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an. Dem gegenüber bestritt die Revisionsgegnerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Berichtigungsbeschluss:

[10] 1. Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung“ ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht. Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision berichtigt werden (8 ObA 31/21y mwN; 1 Ob 147/22g ua).

2. Eine solche Berichtigung hat hier zu erfolgen:

[11] Die Berichtigung ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (RS0041418). Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden (RS0041519), der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt (RS0041489).

[12] 3. In Spruchpunkt 2. entspricht das Datum „1. 10. 2021“ erkennbar nicht dem Entscheidungswillen des Berufungsgerichts. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, dass die Beklagte zur Rückzahlung der Alterspension von November 2021 bis Februar 2022 (vier Monate) verpflichtet ist. Richtig muss dieses Datum daher „1. 11. 2021“ lauten.

[13] 4. In Spruchpunkt 3. wurde das Klagebegehren hinsichtlich der aufgelisteten Beträge samt den auf die jeweiligen Kalendermonate bezugnehmenden Staffelzinsen abgewiesen. Daraus ist erkennbar, dass es beim Betrag von 902,20 EUR nach dem Zinsenbeginn 1. 10. 2018 und vor dem Zinsenbeginn 1. 12. 2018 anstelle von „1. 11. 2020“ richtig „1. 11. 2018“ lauten muss.

II. Zum Berichtigungsantrag der Klägerin:

[14] Die Klägerin beantragt Spruchpunkt 3. dahin zu berichtigen, dass die darin aufgelisteten Einzelbeträge entsprechend dem Ausmaß der Anfechtung des Ersturteils angepasst werden. Dies allerdings zu Unrecht, weil das Berufungsgericht das Ersturteil teilweise bestätigt und teilweise abgeändert hat und ausdrücklich festgehalten hat, dass es „insgesamt wie folgt zu lauten hat“. Dabei hat es seinem Spruchpunkt 3. folgerichtig das gesamte, im erstinstanzlichen Verfahren strittige Klagebegehren zugrunde gelegt.

III. Zur Revision:

[15] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn der Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RS0042656 [T48]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):

[16] 1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist auch ohne Beweiswiederholung berechtigt, seine rechtliche Beurteilung auf den unbestrittenen Inhalt vorgelegter Urkunden – hier insbesondere die im Einverständnis beider Parteien beigeschafften und als Beilagen ./7 und ./8 zum Akt genommenen Urteile des Bezirksgerichts Schwechat (ON 13, Seite 1 und 11) – zu gründen (vgl RS0121557 [T5, T9]).

[17] 2 . Nach § 1431 ABGB (Zahlung einer Nichtschuld) kann, wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, in der Regel die Sache zurückgefordert werden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein ohne Rechtsgrundlage gezahlter Unterhalt nur dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn er gutgläubig verbraucht wurde (RS0033609 [T4]). Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrags Zweifel hätte haben müssen; die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruchs (RS0103057 [T7]). Die Redlichkeit fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen (vgl RS0103057 [T4]; 3 Ob 65/23i Rz 19).

[18] 3. Gemäß § 1437 Satz 1 ABGB wird der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat, oder aus den Umständen vermuten musste, oder nicht. Gemäß § 328 ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; die Unredlichkeit hat der Kläger zu beweisen (RS0010186). Die Vermutung der Redlichkeit gilt auch im Bereich des § 1437 ABGB ( Riss in KBB 7 § 328 ABGB Rz 1; Lurger in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.08 § 1437 Rz 2).

[19] 4. Die Frage, ob es dem Kondiktionskläger gelungen ist, die Unredlichkeit des Leistungsempfängers zu beweisen, stellt zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RS0033826 [T5]; RS0010271 [T25]). Die angefochtene Entscheidung, wonach der Klägerin der Beweis der Unredlichkeit der Beklagten in Bezug auf die Existenz ihres Kondiktionsanspruchs nicht gelungen ist, bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des gutgläubigen Verbrauchs.

[20] 5. Richtig ist, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Zustellung der (ersten) Oppositionsklage jedenfalls erhebliche Zweifel an der Berechtigung ihres Unterhaltsanspruchs (ohne Abzug der Alterspension) haben musste (vgl 1 Ob 48/14m Pkt. 5.3. mwN). Zutreffend ist auch, dass bei einer Klage gemäß § 35 EO der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung ist, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar (3 Ob 167/13z mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass der gute Glaube an der Rechtmäßigkeit der Zuwendung nur an einer meritorischen Entscheidung festgemacht werden kann. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte bei objektiver Beurteilung ihre Zweifel nach rechtskräftiger Abweisung der (ersten und zweiten) Oppositionsklage wieder verwerfen durfte, weil das Bezirksgericht Schwechat (jedenfalls im Urteil zu 3 C 81/20t) ihren Rechtsstandpunkt geteilt hat, ist nach den konkreten Umständen nicht zu beanstanden. Die (rechtsanwaltlich vertretene) Beklagte musste daher – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – gerade nicht damit rechnen, dass sich ihr Rechtsstandpunkt, eine Anrechnung ihrer Alterspension auf den Unterhaltsanspruch gemäß § 796 ABGB aF habe nicht zu erfolgen, letztlich nicht als berechtigt herausstellen würde.

[21] 6. Mit dem (nicht in der Zulassungsbegründung enthaltenen) Einwand, das Berufungsgericht hätte jedenfalls auch für den Monat Oktober 2021 von einem unredlichen Unterhaltsverbrauch der Beklagten ausgehen müssen, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0043654).

[22] Die Revision der Klägerin ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[23] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979).

Rechtssätze
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