EO
Gliederung
Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung
§ 35 Einwendungen gegen den Anspruch
(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
§ 18 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 18 Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten
…sind wie Streitsachen zu verteilen. Nichtigkeitsklagen, Wiederaufnahmsklagen, Widerklagen, Klagen nach § 94 Abs. 1 und 2 JN., dann Klagen nach §§ 35 und 36 EO., sofern sie beim Titelgericht angebracht werden, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, gehören in die Abteilung des Haupt- oder Vorprozesses. 2. Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen und wegen…
§ 209 Zuständigkeit
…zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde). (2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.…
Art. 1 § 2 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 2 Entstehung der Gebührenpflicht
…aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013) e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 419 EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung…
Art. 1 § 16 Bewertung einzelner Streitigkeiten
…in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen; d) Streitigkeiten über Oppositions- ( § 35 EO ), Impugnations- ( § 36 EO ) und Exszindierungsklagen ( § 37 EO ); e) Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ; 2. 2 500 Euro bei…
Art. 10 § 2
…2 ASGG ), 26 ( § 72 ASGG ) und 28 lit. a ( § 75 Abs. 1 ASGG ), III Z 3 ( § 35 EO ) und 4 ( § 36 EO ), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 (§ 179 KO…
§ 19 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 19 Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten
…Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt; 4. Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder; 5. die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehefähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages…
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