JudikaturJustizRS0033885

RS0033885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2023

Bekämpft der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch, so kann sich der Berechtigte an dem Zeitpunkt der Klagezustellung bzw der Einbringung eines entsprechenden Antrages um Verfahren Außerstreitsachen nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch berufen.

Entscheidungen
7