JudikaturJustizRS0041519

RS0041519 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungen
38