(1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.
(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:
1. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;
2. Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen;
2a. Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien;
2b. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten;
2c. Streitigkeiten über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien;
2d. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der eingetragenen Partner entspringenden Streitigkeiten;
3. Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtungen von Grenzen unbeweglicher Güter, sowie Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über Ausgedinge;
4. Streitigkeiten wegen Besitzstörung, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten thatsächlichen Besitzstandes gerichtet ist;
5. alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (§ 1 Abs. 1 Mietrechtsgesetz) und aus dem im § 1103 ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse, schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene Ablösen (§ 27 Mietrechtsgesetz);
6. Streitigkeiten nach § 549 ZPO;
7. Streitigkeiten zwischen Reedern, Schiffern, Flößern, Fuhrleuten oder Wirten und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen;
8. Streitigkeiten wegen Viehmängel.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 2d begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist.
(4) Zum Wirkungskreise der Bezirksgerichte gehören auch die Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen über die in Z 5 bezeichneten Gegenstände, die Erlassung von Aufträgen zur Übernahme solcher Bestandgegenstände und die Aufnahme der Seeverklarung.
(Anm.: Abs. 5 idF des Art. IV Z 3 BGBl. Nr. 280/1978 aufgehoben durch Art. I, Z 1, lit. e, BGBl. Nr. 70/1985.)
Rückverweise
JN · Jurisdiktionsnorm
§ 49 §. 49.
(1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit n…
Art. 32 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 49, 76b, 76c, 77, 105 – 108 und 114, RGBl. Nr. 111/1895)
…1) §§ 49, 108 und 114 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. (2) §§ 76b, 76c…
§ 51 Handelsgerichte.
…beziehen, sowie aus allen sonstigen Rechtsverhältnissen, die nach dem Privatseerecht oder dem Recht der Binnenschiffahrt zu beurteilen sind, sofern nicht die Bestimmungen des § 49 Z 5 bis 7 zur Anwendung kommen oder hiefür andere gesetzliche Vorschriften bestehen. (3) Wo ein selbständiges Handelsgericht nicht besteht, wird die Gerichtsbarkeit in…
§ 76a
…gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2, 2b und 2d sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die…
AHG · Amtshaftungsgesetz
Art. 41 (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 1, 6, 8, 9 und 10, BGBl. Nr. 20/1949)
…dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5 NotO), IX Z 1 lit. b (§ 49 JN), 3 (§ 55 JN) und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14…
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 99 Aufhebung von Rechtsvorschriften
…BGBl. Nr. 170/1946, 2. die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen: a) die Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN, b) die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO, c…
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 41 (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 25, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
…dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5 NotO), IX Z 1 lit. b (§ 49 JN), 3 (§ 55 JN) und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14…
Art. 1 § 16 Bewertung einzelner Streitigkeiten
…2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen. (2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, 2…