JudikaturJustizRS0033826

RS0033826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2023

Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dem Dienstnehmer, der es aus auffallender Sorglosigkeit unterlässt, sich über seine Bezugsrechte entsprechende Kenntnisse zu verschaffen, und der überdies die ihm gemäß § 16 Abs 2 VBG, § 4 Abs 1 GehG 1956 obliegende Meldepflicht verletzt, kann guter Glaube nicht zugebilligt werden.

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