§ 49 Überprüfung bestehender Anlagen
§ 49 Überprüfung bestehender Anlagen — SeilbG 2003
§ 49 Überprüfung bestehender Anlagen — SeilbG 2003
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40209235
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.
(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.
(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.
(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.