JudikaturJustiz8Ob4/08h

8Ob4/08h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Dieter C*****, 2. Univ.-Prof. Dr. Michael E*****, und 3. Dr. Georg S*****, alle vertreten durch Knirsch, Gschaider Cerha Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Karl N*****, wegen 8.004,06 EUR sA, über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2007, GZ 36 R 127/07d-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2007, GZ 21 C 145/06s-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit 459,71 EUR (darin 76,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte richtete am 22. 5. 2003 eine Schiedsklage gegen die H***** N***** Partner Rechtsanwälte-GmbH und normierte den Drittkläger als Schiedsrichter. Die schiedsbeklagte Rechtsanwälte-GmbH normierte den Zweitkläger als Schiedsrichter. Nachdem sich Zweit- und Drittkläger auf den Erstkläger als Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt hatten, fand am 18. 3. 2004 die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichts statt. Das Protokoll über diese konstituierende Sitzung wurde den Schiedsparteien zugestellt und diese aufgefordert, binnen 14 Tagen den Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag, der den Beitritt der beklagten Partei zur Schiedsklausel enthält, dem Schiedsgericht vorzulegen. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass nach Einlangen des Nachtrags, der Schiedsrichtervertrag zwischen den drei Schiedsrichtern zu vereinbaren, zu unterfertigen und sodann den Parteien zur Unterfertigung zu übermitteln sei. Die Bemessungsgrundlage wurde mit 35.000 EUR festgesetzt und jede Partei aufgefordert nach Abschluss des Schiedsrichtervertrags einen Kostenvorschuss von je 15.000 EUR zu erlegen. Weiters wurde die schiedsbeklagte Partei aufgefordert binnen 30 Tagen die Klagebeantwortung zu erstatten. Am 1. 4. 2004 richtete der Erstkläger an den (hier) Beklagten die schriftliche Anfrage, wer außer dem Beklagten die Zusatzvereinbarung vom 21. 5. 2003 unterschrieben habe. Der Beklagte antwortete, dass beide Unterschriften von ihm stammen würden. Am 29. 4. 2004 übermittelte der Erstkläger den Schiedsparteien den von den Klägern bereits unterfertigten Schiedsrichtervertrag mit einer ad hoc Schiedsklausel und forderte sie auf diesen unterfertigt bis spätestens 21. 5. 2004 an das Schiedsgericht zu senden. Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen dieses Schiedsrichtervertrags lauten: „...

5. Konstituierung des Schiedsgerichts: Das Schiedsgericht hat sich am 18. 3. 2004 vorbehaltlich des Zustandekommens des vorliegenden Schiedsrichtervertrags konstituiert."

In Punkt 9. Honorar der Schiedsrichter wurde für das Honorar der österreichische Rechtsanwaltstarif festgelegt und der Berechnung ein Streitwert von 35.000 EUR zugrundegelegt.

Unter Punkt 15. wurde festgehalten, dass dieser Vertrag in Kraft trete, sobald er von allen Vertragsparteien unterschrieben sei. ... Dieser Vertrag wurde von den Schiedsparteien nie unterfertigt. Am 19. 5. 2004 gab die schiedsbeklagte Partei den Schiedsrichtern schriftlich ihre Firmenänderung bekannt und führte aus, dass infolge einer detaillierten vertraglichen Einigung über eine durchzuführende Spaltung, das Rechtsschutzinteresse fehle. Der Schiedskläger (Beklagte) habe seinen Kanzleisitz bereits im Februar 2004 verlegt, sodass angenommen werde, dass auch er kein Interesse an der Weiterführung des Schiedsverfahrens habe und einer Klagsrückziehung oder mehrmonatigen Fristerstreckung zustimmen werde. Die Kläger (Schiedsrichter) würden daher ersucht, Verständnis dafür zu haben, dass die schiedsbeklagte Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts sowie die Einleitung des Verfahrens für nicht erforderlich halte und die inhaltliche Stellungnahme zum Entwurf des Schiedsrichtervertrags noch vorbehalte. Der Beklagte beantragte seinerseits die Zustellung einer von der schiedsbeklagten Partei erstatteten Klagebeantwortung, für den Fall, dass eine solche nicht eingebracht worden sei, die Fällung eines klagsstattgebenden Schiedsspruchs. Weiters ersuchte der Beklagte ihm mitzuteilen, welchen Betrag er als Kostenvorschuss zu erlegen habe, ob es sich um 30.000 EUR nämlich 15.000 EUR für sich und die untätige Schiedsbeklagte oder einen eingeschränkten Betrag hinsichtlich der beantragten Erlassung eines stattgebenden Schiedsspruchs wegen unterlassener Streiteinlassung seitens der Schiedsbeklagten handle. Am 31. 8. 2004 teilte der Erstkläger im Namen des Schiedsgerichts den Schiedsparteien mit, dass beide den Schiedsvertrag noch nicht unterfertigt und den Kostenvorschuss nicht bezahlt, sowie die schiedsbeklagte Partei keine Klagebeantwortung erstattet habe. Da eine Rückziehung der Schiedsklage bis dato nicht erfolgt sei, sei die Streitigkeit nicht beigelegt. Das Schiedsgericht forderte beide Schiedsparteien neuerlich auf den Schiedsrichtervertrag spätestens bis 15. 9. 2004 unterfertigt an den Obmann des Schiedsgerichts zurückzusenden. Am 14. 9. 2004 teilte die Schiedsbeklagte dem Erstkläger mit, dass keine Verpflichtung zur Akzeptanz konkreter Inhalte eines Schiedsrichtervertrags bestehe. Sie regten an, der Schiedskläger (Beklagte) möge die Schiedsklage zurückziehen oder dem Ruhen des Verfahrens zustimmen, ehe das Schiedsgericht vor seiner Konstituierung noch weiter befasst werde. Der Beklagte teilte dem Erstkläger am 14. 9. 2004 schriftlich mit, ohne Präjudiz für seinen Rechtsstandpunkt damit einverstanden zu sein, die Angelegenheit vorläufig bis Ende November 2004 auf sich beruhen zu lassen. Im Zusammenhang mit einer Erstreckung der ursprünglich bis 15. 9. 2004 gesetzten Frist auf 30. 11. 2004 stellte das Schiedsgericht den Parteien anheim, entweder binnen der erstreckten Frist den unterfertigten Schiedsrichtervertrag zu ermitteln oder einvernehmliche Vorschläge zu machen welche Änderungen im Schiedsrichtervertrag vorgeschlagen würden.

Am 23. 11. 2004 teilte der Beklagte den Klägern schriftlich mit, dass die angestrebte Abspaltung im Firmenbuch durchgeführt worden sei. An dem Schiedsverfahren liege ihm daher nicht mehr viel. Die Angelegenheit könne daher aus seiner Sicht - vorausgesetzt ihm entstünden keine Kosten - auf sich beruhen. Die Schiedsbeklagte wies in ihrem Schreiben vom 30. 11. 2004 unter anderem darauf hin, dass dem Schiedskläger, der bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, das Rechtsschutzinteresse in Ansehung des Klagsanspruchs fehle. Für die Konstituierung des Schiedsgerichts bestehe daher keine Veranlassung. Für den Fall der Konstituierung ersuchten die Schiedsbeklagten um Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit und objektiver Schiedsunfähigkeit des Streitgegenstands. Die Kosten für den bisherigen Aufwand sollten nach dem Verursacherprinzip dem Kläger vorgeschrieben werden. Am 23. 12. 2004 teilte der Erstkläger im Namen des Schiedsgerichts den Schiedsparteien mit, dass zur Vermeidung weiterer Kosten vorgeschlagen werde, Ruhen des Verfahrens zu vereinbaren. In der Beilage wurde eine Honorarnote für die Tätigkeit des Schiedsgerichts von 8.921,40 EUR übermittelt und ersucht diesen Betrag bis 15. 1. 2005 zu überweisen.

Die Schiedsbeklagten teilten daraufhin dem Erstkläger mit, dass sie einer Ruhensvereinbarung nur zustimmen würden, wenn der Beklagte die rechtsverbindliche Erklärung abgebe, für jeden in Betracht kommenden Aufwand Dritter zur Gänze aufzukommen. Unpräjudiziell erklärten sie allerdings ihre Bereitschaft im Außenverhältnis einen 50 %igen Kostenbeitrag zu leisten. In der Folge brachten sie einen Betrag von 3.291,51 EUR zur Anweisung.

Der Beklagte schränkte am 7. 1. 2005 die Schiedsklage auf den Ersatz der Verfahrenskosten ein und beantragte der schiedsbeklagten Partei aufzutragen, einerseits die Kosten des Schiedsgerichts, andererseits die Kosten des Schiedsklägers entsprechend dem beiliegenden Kostenverzeichnis zu begleichen. Die schiedsbeklagte Partei habe unterlassen zeitgerecht eine Klagebeantwortung zu erstatten.

Das Schiedsgericht fasste einen Schiedsspruch folgenden Inhalts: „Das Klagebegehren ... wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgewiesen". Dieser Schiedsspruch wurde den Parteien gleichzeitig mit einer Honorarnote über 16.008,12 EUR und dem Vorschlag, dass jede Schiedspartei 50 % dieses Betrags überweisen möge, übermittelt.

Die Schiedsbeklagte überwies einen weiteren Betrag von 4.712,55 EUR. Der Beklagte leistete keine Zahlungen an die Kläger. Die Kläger begehrten vom Beklagten 8.004,06 EUR an restlichem - auf den Beklagten entfallenden - Honorar. Die Schiedsbeklagte sei einer Schiedsvereinbarung nicht beigetreten, da es sich bei der Unterfertigung durch den Beklagten als Geschäftsführer dieser GmbH um ein unzulässiges Insichgeschäft gehandelt habe. Das Schiedsgericht sei daher unzuständig gewesen. Die bis dahin von ihm entfaltete Tätigkeit sei infolge Anrufung durch die Parteien gedeckt gewesen. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Kläger hätten es zu Unrecht unterlassen, auf seinen Antrag eine Säumnisentscheidung zu fällen und die Verfahrenskosten der schiedsbeklagten Partei aufzuerlegen. Das Schiedsgericht hätte aussprechen müssen, dass der Beklagte Kostenersatz im Schiedsverfahren von 2.832,94 EUR erhalte sowie die Hälfte des den Schiedsrichtern zustehenden Betrags. Dies ergebe einen Betrag von 10.837 EUR, der kompensando bis zur Höhe der Klagsforderung eingewendet werde. Das Schiedsgericht habe fälschlicherweise seine Unzuständigkeit ausgesprochen. Tatsächlich habe es sich nach eigenem Bekunden nie wirksam konstituiert. Es habe seine Tätigkeit erst ab Unterfertigung eines Schiedsvertrags entfalten dürfen.

Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung als mit 4.593,16 EUR zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4.593,16 EUR sA. Grundlage für einen Honoraranspruch der Kläger sei ein Schiedsrichtervertrag, der inhaltlich einem Werkvertrag entspreche und nicht an Schriftform gebunden sei. Vorliegend sei der Schiedsrichtervertrag jedenfalls konkludent zustandegekommen. Allen beteiligten Parteien sei klar gewesen, zu welchen Bedingungen die Kläger ihre schiedsrichterliche Tätigkeit entfalten würden. Gegen den Inhalt des Entwurfs des Schiedsrichtervertrags habe der Beklagte nie Einwendungen erhoben, vielmehr sogar angefragt, ob er auch den für die schiedsbeklagte Partei vorgesehenen Kostenvorschuss an die Kläger überweisen solle. Der Beklagte habe somit in Kenntnis des Anbots der Kläger deren Leistungen als Schiedsrichter durch die aus den Feststellungen ersichtlichen Anträge in Anspruch genommen. Es sei daher auch die Honorarvereinbarung konkludent zustandegekommen. Im Übrigen gebühre mangels einer solchen jedenfalls ein angemessenes Entgelt. Abzüglich der von der schiedsbeklagten Partei geleisteten Zahlung verbleibe ein offener Betrag von 4.593,16 EUR. Zur eingewendeten Gegenforderung sei auszuführen, dass ein Schiedsrichter nur dann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden könne, wenn der Schiedsspruch angefochten werde und die Anfechtung erfolgreich sei.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das Ersturteil. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, dass den Klägern durch die Einbringung der Schiedsklage, die spätere Übersendung weiterer Unterlagen und das Anerbieten zum Erlag des eigenen und eventuell des Kostenvorschusses der Gegenseite durch den Beklagten, jedenfalls ein Auftrag zur Entfaltung einer schiedsrichterlichen Tätigkeit im Sinn eines Werksvertrags erteilt worden sei. Die Frage, ob das Schiedsgericht infolge der Nichterfüllung der damals geltenden Formvorschriften für eine Schiedsvereinbarung zwischen den Streitteilen eine Entscheidungsbefugnis über das Meritum gehabt habe, sei davon zu trennen. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Nichtkonstituierung des Schiedsgerichts habe lediglich die Entscheidungsbefugnis in der Hauptsache betreffen können, hingegen sei das Schiedsgericht im Sinn des Auftrags des Klägers durch diese Konstituierung jedenfalls tätig geworden. Soweit der Beklagte mit der „Unbrauchbarkeit" des Werks argumentiere, sei ihm zu entgegnen, dass in der Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts mangels wirksamen Zustandekommens der Schiedsvereinbarung im Sinn der Formvorschriften des § 577 Abs 3 ZPO aF keine rechtliche Fehlbeurteilung erblickt werden könne.

Richtig sei zwar, dass die gegenständliche Schiedsklage eine Bemessungsgrundlage von 5.000 EUR aufgewiesen habe. Die Kläger hätten aber bereits bei der ersten Mitteilung an den Beklagten diese Bemessungsgrundlage mit 35.000 EUR angegeben. Diese Mitteilung sei als Anbot auf Änderung der Bemessungsgrundlage für die Tätigkeit der Schiedsrichter anzusehen. Dass der Beklagte diese Tätigkeit in Anspruch genommen und sogar die Erlegung des Kostenvorschusses für sich und für die Gegenseite angeboten habe, könne nur dahingehend verstanden werden, dass er sich konkludent mit dieser Bemessungsgrundlage einverstanden erklärt habe.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass eine Auferlegung der Kosten des Schiedsverfahrens mittels Schiedsspruchs an die Schiedsbeklagte schon deshalb nicht möglich sei, weil das Schiedsgericht nicht den eigenen Entgeltanspruch mittels Schiedsspruch festsetzen könne. Richtig sei zwar, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich sei, inwieweit unanfechtbare verfahrensrechtliche Entscheidungen eines Schiedsgerichts Schadenersatzansprüche auslösen. Vorliegend sei aber die Entscheidung des Schiedsgerichts als richtig anzusehen, da mangels Vorliegens einer schriftlichen Schiedsvereinbarung eine sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts letztlich nicht gegeben gewesen sei.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da die Frage inwieweit eine mangelnde schriftliche Schiedsvereinbarung durch schriftliche Nominierung eines Schiedsrichters bei eingebrachter Schiedsklage ersetzt werden könne, in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 577 Abs 3 ZPO aF muss der Schiedsvertrag „schriftlich errichtet" werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten erforderlich (RIS-Justiz RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (RIS-Justiz RS0119945). Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (RIS-Justiz RS0017284; 2 Ob 235/05f). Es ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RIS-Justiz RS0044994; 2 Ob 235/05f). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 64/06x neuerlich darauf hingewiesen, dass die Warnfunktion und damit der Schutz vor Übereilung - entgegen der in der Lehre zum Teil geäußerten Kritik - weiterhin zur Begründung der „strengen Auslegung des Schriftlichkeitsgebots" nach § 577 Abs 3 ZPO heranzuziehen sei. Nicht in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarungen können durch vor dem Schiedsgericht abgegebene und dort zu Protokoll genommene Parteienerklärungen verbessert werden (SZ 64/22; 7 Ob 67/01f; RIS-Justiz RS0045370). Im Licht dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, dass die bloß schriftliche Bestellung eines Schiedsrichters die Voraussetzungen für eine in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarung nicht zu ersetzen vermag, zu billigen. Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0014320; 7 Ob 64/06x).

Zusammengefasst vertritt der Rechtsmittelwerber einerseits die Auffassung, dass eine Schiedsvereinbarung zwischen den ehemaligen Gesellschaftern der (schiedsbeklagten) Rechtsanwalts-GmbH und der Rechtsanwalts-GmbH selbst ohnehin wirksam zustandegekommen sei, weshalb die vom „Schiedsgericht" letztlich getroffene Unzuständigkeitsentscheidung unrichtig sei. Andererseits argumentiert er damit, dass sich das Schiedsgericht nie konstituiert habe und daher auch keine Entscheidung als Schiedsgericht hätte erlassen dürfen.

Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine juristische Person bei der Schließung von Schiedsverträgen von ihren Organen vertreten lassen kann (7 Ob 64/06x mwN) und der Beklagte behauptet, als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter der Rechtsanwalts-GmbH für diese den Beitritt zu der zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Schiedsvereinbarung erklärt zu haben. Der Rechtsmittelwerber übergeht aber, dass das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte selbst von der Notwendigkeit der Unterfertigung der Beitrittserklärung auch durch andere Gesellschafter ausgegangen ist, da ansonsten die Gefahr des Selbstkontrahierens bestehe, weil beide Unterschriften auf der Zusatzvereinbarung ausschließlich von ihm selbst stammen. Das Berufungsgericht ist daher keineswegs davon ausgegangen, dass der (nunmehrige) Beklagte als Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH für diese eine Schiedsvereinbarung nicht hätte abschließen können, es hat allerdings berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der vom Beklagten behaupteten Beitrittserklärung der schiedsbeklagten Rechtsanwaltsgesellschaft, die (ausschließlich) der Beklagte, der als Schiedskläger auftrat, unterfertigte, geäußert. Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden (9 ObA 86/98g; 6 Ob 56/05m). Mit seiner Argumentation, dass sich das Schiedsgericht nie konstituiert habe, geht der Rechtsmittelwerber nicht von den Feststellungen aus. Zwar begehrt er die ergänzende Feststellung, dass sich das Schiedsgericht nie konstituiert habe, doch steht dieses Begehren mit den getroffenen Feststellungen im Widerspruch. Mag sich aus diesen auch ergeben, dass das Schiedsgericht in seinem Entwurf zu einem Schiedsrichtervertrag, den es den Parteien zur Unterfertigung übermittelte, darlegte, dass es sich vorbehaltlich des Zustandekommens des Schiedsrichtervertrags konstituiert habe, geht nicht nur aus den weiteren Feststellungen eindeutig hervor, dass am 18. 3. 2004 die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichts stattfand, sondern ergibt sich die Konstituierung auch unzweifelhaft aus der Tatsache, dass das Schiedsgericht als solches eine Unzuständigkeitsentscheidung erlassen hat.

Vorliegend steht überdies ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Klägern aufgrund eines zwischen diesen abgeschlossenen Schiedsrichtervertrags zur Beurteilung. Weder in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein solcher Schiedsrichtervertrag schlüssig zustandegekommen sei, noch in den Ausführungen, dass der Beklagte die vom Schiedsgericht „vorgeschlagene" höhere Bemessungsgrundlage für den Entlohnungsanspruch der Schiedsrichter schlüssig akzeptiert habe, kann eine Verkennung der Rechtslage erblickt werden. Soweit der Rechtsmittelwerber releviert, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit unanfechtbare Entscheidungen eines Schiedsgerichts (nach alter Rechtslage) Schadenersatzansprüche auslösen können, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 9 Ob 126/04a mit der Frage der Haftung eines Schiedsrichters ausführlich auseinandergesetzt und ausdrücklich ausgeführt, dass ausgenommen die in § 584 Abs 2 ZPO aF angeführten Fälle, die als Verweigerung oder Verzögerung eines Schiedsspruchs zu qualifizieren seien, eine Haftung nur bejaht werden könne, wenn sie auf eine erfolgreiche Anfechtung nach § 595 ZPO aF gestützt werden könne. Weise ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führe, haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch komme somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch erfolgreich angefochten wurde. Auf diese Weise werde zwar der Haftungsrahmen des § 584 Abs 2 ZPO aF erweitert, keineswegs aber soweit geöffnet, dass die Bestimmung des § 584 Abs 2 ZPO aF leer liefe und somit sinnlos wäre. Zum Verfahrensverstoß müsse also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 595 ZPO aF hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden könne. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch Fasching (ZPO IV 772 f; derselbe „Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht" 72 f), der überdies eine Analogie zu den Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsgesetzes befürworte. Zu den Anfechtungsbegrenzungen des § 595 ZPO aF habe der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (7 Ob 265/02z mwN), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden seien und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen könnten als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied bestehe. Daher sei nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich.

Weißmann („Drei Fragen zur Reform der Schiedsgerichtsbarkeit:

Schiedsrichterqualifikation, Gültigkeit des Schiedsvertrags, Schiedsrichterhaftung! in FS Welser 1149, 1160) weise ausdrücklich darauf hin, dass ein Schadenersatzprozess gegen Schiedsrichter, die einen Aufhebungsgrund nach § 595 ZPO aF verschuldet haben, erst nach einem erfolgreichen Anfechtungsprozess mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden könne.

Wolle man einen Schadenersatzanspruch gegenüber Schiedsrichtern auch wegen Verfehlungen zulassen, die als Anfechtungsgründe nicht ausreichen, erschiene es höchst inkonsequent, die Schiedsrichter einerseits in Anfechtungsfällen erst dann in Anspruch nehmen zu können, wenn der Anfechtungsprozess gewonnen sei, in Fällen geringfügigerer Verfehlungen, als es die Anfechtungsfälle seien, hingegen sogleich und überdies noch mit der Chance, weit höhere Entschädigungen zu erhalten, als in Anfechtungsfällen, weil der Schiedsspruch mangels Anfechtbarkeit ja rechtskräftig bleibe. Mit Weißmann (aaO) sei der Schluss zu ziehen, dass ein solches Ergebnis einen auffallenden Wertungswiderspruch enthalte und der Vorstellung widerspreche, dass die Rechtsordnung gleiches gleich und ungleiches ungleich behandeln solle. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ein Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen ergebe, dass der so angewendete Haftungsmaßstab ohnehin weiter gehe als beispielsweise in Deutschland, wo der Bundesgerichtshof das „Richterprivileg bei Spruchtätigkeit" auch auf Schiedsrichter anwende und nur Pflichtverletzungen sanktioniere, die mit öffentlicher Strafe bedroht seien. Zusammenfassend sei daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich aus den §§ 584 Abs 2 und 595 ZPO aF eine Haftungsbeschränkung von Schiedsrichtern ergebe, die einer unbegrenzten Vertragshaftung entgegenstehen.

Der erkennende Senat sieht keinerlei Veranlassung von dieser Entscheidung abzugehen, die im Übrigen auch von Krejci (Zur Schiedsrichterhaftung, ÖJZ 2007, 87) ausdrücklich gebilligt wird, der darüber hinaus die Meinung vertritt, dass die Haftungsbeschränkung bereits aus der verfahrensrechtlichen Stellung von Schiedsrichtern folge, weshalb aus dem privatrechtlichen Schiedsrichtervertrag keine weitergehende Haftung abgeleitet werden könne. Ein Vergleich mit der Organhaftung von Richtern spreche zudem für eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch Hausmaninger (Fasching/Konecny2 IV/2 § 594 Rz 112) weist im Zusammenhang mit der durch das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2006 (BGBl I 2006/7) neu geschaffenen Rechtslage darauf hin, dass § 584 Abs 2 ZPO aF in das neue Schiedsrecht unverändert übernommen wurde. Der Autor führt unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung aus, dass dem Gesetzgeber eine Beschränkung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung des Schiedsrichters ein Anliegen war. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen gegenüber der allgemeinen Vertragshaftung eingeschränkten Haftungstatbestand für Schiedsrichter zur Verfügung stelle, gleichzeitig aber die unbeeinflusste Geltung der allgemeinen Vorschriften vertraglichen Schadenersatzes zulasse. Erste Voraussetzung für eine Haftung sei das Vorliegen eines Schiedsspruchs; zweite Voraussetzung sei die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs infolge seiner Aufhebung durch das staatliche Gericht wegen erfolgreicher Anfechtung aufgrund eines in § 611 (§ 595 aF) ZPO genannten Verfahrensverstoßes. Weise ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führe, haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht (Rz 124). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts „richtig gewesen sei", sodass sich schon aus diesem Grund eine Grundlage für eine allfällige Haftung gar nicht ergibt. Auch die Frage, ob sich aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht trotz Antrags des Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung durch die Schiedsbeklagten einen „Versäumungsschiedsspruch" zu fällen, dies unterließ, eine allfällige Haftung nach § 584 Abs 2 ZPO aF ergeben könne, stellt sich schon deshalb nicht, weil nach § 587 Abs 2 aF ZPO (echte) Säumnisentscheidungen des Schiedsgerichts ausgeschlossen waren.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Honorarforderung der Kläger im hier noch relevanten Ausmaß zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten hingegen nicht zu Recht besteht, ist nicht zu beanstanden.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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