Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
2. sie dafür keinen Vertreter hat,
3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 271 Voraussetzungen
…Fünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 271. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als 1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund…
§ 246 Änderung, Übertragung und Beendigung
…der vertretenen Person erfordert; 3. die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 weggefallen sind; betrifft dies nur einen Teil der Angelegenheiten, so ist der Wirkungsbereich insoweit einzuschränken. Erforderlichenfalls ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu erweitern. (4) § …
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
…1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat Ärztinnen/Ärzten, 1. über die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB oder 2. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, oder 3. gegen…
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