JudikaturJustizRS0117294

RS0117294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich (vgl SZ 8/60; 6 Ob 572/90).

Entscheidungen
7