JudikaturJustizRS0014320

RS0014320 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2016

Übereinstimmende, schriftlich zustandegekommene Willenserklärungen der Parteien sind unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit des Schiedsvertrages. Ein Mangel dieses Gültigkeitserfordernisses wird auch durch eine teilweise Ausführung des Geschäftes im Sinne des Schlussbriefes nicht behoben. Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben. Der Umstand, dass sich die klagende Partei auf die Verhandlung vor dem Schiedsgericht eingelassen hat, ist bedeutungslos, da anders als im deutschen Recht ein Schiedsvertrag durch sachliche Verhandlung beider Parteien vor dem Schiedsgericht rechtswirksam nicht zustandekommen kann.

Entscheidungen
9