JudikaturJustiz7Ob68/15y

7Ob68/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Gitschthaler, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. G***** A***** F*****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2. L***** S*****, vertreten durch Piccolruaz Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S***** A*****, und 2. M***** K***** F*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1. 76.461,78 EUR sA und Feststellung sowie 2. 20.500 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Teil und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. November 2014, GZ 1 R 149/14t 82, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Juli 2014, GZ 17 Cg 37/12a, 12 Cg 31/12g 73, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen der klagenden Parteien wird Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Zwischenurteil lautet:

1. Das Klagebegehren der erstklagenden Partei, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei 76.461,78 EUR samt 4 % Zinsen seit 30. Dezember 2010 binnen 14 Tagen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

2. Das Klagebegehren der zweitklagenden Partei, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der zweitklagenden Partei 20.500 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. Februar 2012 binnen 14 Tagen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

3. Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 27. 3. 2010 fand ein von der Erstbeklagten veranstaltetes Schirennen im freien Gelände ohne Beschränkung der Teilnehmer auf bestimmte Personengruppen statt. Daran nahmen die Kläger nach Bezahlung des Teilnahmebeitrags von 30 EUR, worin auch eine ermäßigte Tageskarte des Schigebiets inkludiert war (ohne Tageskarte hätte der Teilnahmebeitrag 20 EUR betragen), als Schifahrer teil. Sie unterfertigten die Teilnahmebedingungen Freizeichnungserklärung. Diese lauten auszugsweise:

„Der/Die Unterzeichnende (NAME) … ist sich bewusst, dass Snowboarden eine gefahrenreiche Sportart ist und verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Erhebung jeglicher Forderung gegenüber den Veranstaltern des F*****, deren beauftragten Mitarbeitern oder Vertretern.

Die Teilnahme am F***** erfolgt auf eigene Gefahr. Der Forderungsverzicht bezieht sich auf sämtliche mittelbar oder unmittelbar aus der Teilnahme am F***** resultierenden Körper oder Sachschäden, … Der/Die Unterzeichnende ist sich über die Steilheit des Geländes, der Schwierigkeit des Kurses und den Anforderungen und Risiken dieser Veranstaltung bewusst. Der/Die Unterzeichnende leistet den Anweisungen der Veranstalter Folge. Die Haftung der Veranstalter des F*****, der beauftragten Mitarbeiter und Vertreter aus sämtlichen aus der Veranstaltung F***** möglicherweise resultierenden Schäden wird hiermit vertraglich ausgeschlossen.

Im Rahmen des F***** verzichtet der/die Unterzeichnende ebenfalls auf Klageerhebung jeglicher Art gegenüber den Veranstaltern.

...“

Der Veranstaltung lag kein von offiziellen Schiverbänden getragenes oder sonstiges Reglement zu Grunde.

Die Teilnehmer hatten keine Möglichkeit, den ihnen unbekannten Streckenverlauf vor dem Rennstart zu besichtigen.

Die Kläger zählten zur Elite der Schifahrer im freien Gelände. Zuvor hatten sie jeweils an zwei, an anderen Orten veranstalteten Schirennen im freien Gelände teilgenommen, bei denen es jedoch vor dem Rennstart eine Geländebesichtigung gegeben hatte.

Die Auswahl der Rennstrecke erfolgte durch den zweitbeklagten Vorstandsvorsitzenden der Erstbeklagten, der zu diesem Zweck zwei Stunden vor dem Rennstart das bis dahin unverspurte Gelände mit seinem Snowboard mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h nach freiem Ermessen abfuhr. Entlang seiner Fahrspur setzten Mitarbeiter der Erstbeklagten Torstangen, ohne dass der Zweitbeklagte vor oder während seiner Abfahrt dafür Anweisungen oder allgemeine Richtlinien erteilte. „Die Torsetzung erfolgte nicht im Sinn einer formellen Durchfahrsituation.“ Die Tore wurden bloß am jeweils linken und rechten Rand des Rennverlaufs ohne Einhaltung vertikaler oder horizontaler Distanzen zwischen den jeweiligen Toren gesetzt. Nach seiner Abfahrt und dem Setzen der Tore fuhr der Zweitbeklagte den Rennverlauf nicht erneut ab; es erfolgte auch keine weitere Besichtigung.

In Annäherung an die im unteren Bereich der Rennstrecke gelegene Unfallstelle verlief das Gelände über einen Schräghang mit einer durchschnittlichen Neigung von 20 % zu einer Geländekante mit einer steil abfallenden, 4 bis 5 m tiefen Grabenmulde. Auf der zur Geländekante gegenüberliegenden Seite der Grabenmulde befand sich ein schneebedeckter Gegenhang, an den nach oben in einer Entfernung von 20 m zur Geländekante ein stark mit Sträuchern und Felsen durchsetztes Gelände anschloss, das für die Teilnehmer 50 bis 60 m vor der Geländekante sichtbar war. Nicht sichtbar war der schneebedeckte Gegenhang. Ein bevorstehender Geländewechsel an der Geländekante war aus einer Entfernung von 30 m sichtbar, der nicht einsehbare Geländeeinschnitt aus einer Entfernung von 10 m. Der untere Bereich der Grabenmulde war für die Teilnehmer erst ab dem Erreichen der Geländekante einsehbar. Von der Grabenmulde führte ein Steilhang weiter zum auf der Schräghangfläche vor der Geländekante bereits sichtbaren Zielbereich.

10 m vor dem Graben befand sich im linken Bereich des Schräghangs eine frei liegende Bewuchsfläche mit einem Durchmesser von 20 m. Darunter führte ein (weiterer) schneebedeckter Steilhang zum Zielbereich. Dieser Steilhang konnte vom Schräghang dadurch erreicht werden, indem ein Fahrer entweder rechts der Bewuchsfläche (wofür vor oder genau auf der Geländekante ein Linksschwung erforderlich war) oder links neben der Bewuchsfläche abfuhr.

Im Zuge der Streckenfestlegung erkannte der Zweitbeklagte den Graben erst unmittelbar vor der Geländekante; er machte daraufhin einen Linksschwung direkt vor der Geländekante, um sodann entlang dieser und damit rechts neben der Bewuchsfläche auf den darunter liegenden Steilhang abzufahren. Genau dort, wo der Zweitbeklagte den Linksschwung setzte, wurde unmittelbar auf der Geländekante eine einzelne Torstange gesetzt. Im Grabenbereich sowie im unteren Bereich des Schräghangs gab es keine Torstangen.

Eine Entfernung, Kennzeichnung oder Absicherung bereits bestehender natürlicher Hindernisse und Geländegegebenheiten im Streckenbereich erfolgte nicht.

Der Zweitbeklagte teilte den Teilnehmern zur Rennstrecke mit, dass man sich grundsätzlich an den gesteckten Toren orientieren solle, zwischen den Toren aber eine freie Streckenwahl herrsche; im Zielbereich sei der Schnee weicher als im Startbereich. Nicht festgestellt werden kann, ob er den Teilnehmern darüber hinaus zusätzliche Anweisungen hinsichtlich ihrer Fahrweise oder Hinweise über die Schnee , Gelände oder Streckenverhältnisse gab, insbesondere ob er auch ein „Fahren auf Sicht“ erwähnte. Auf bestimmte Teile der Strecke oder besonders gefährliche Stellen wies er jedenfalls nicht hin. Nach dieser Einführung gingen die Teilnehmer zum Startbereich, wo der Zweitbeklagte noch unmittelbar vor dem Start erklärte, dass zuerst alle Schifahrer und sodann alle Snowboardfahrer jeweils zeitgleich starten würden.

Nach dem Massenstart der Schifahrer fuhren die Kläger wie auch andere in den jeweiligen Fahrspuren der vor ihnen fahrenden Teilnehmer, weil sie damit höhere Geschwindigkeiten erzielen konnten als im Tiefschnee. Die Kläger waren dabei auf das Renngeschehen und den jeweiligen Vordermann konzentriert. Sie wollten eine möglichst gute Platzierung erreichen und waren bereit, hiefür eine risikoreiche Fahrweise einzuhalten.

In Annäherung an die Unfallstelle fuhr der das Rennen anführende Teilnehmer in gerader Fahrlinie auf die an der Geländekante angebrachte Torstange zu, weil diese die letzte für ihn sichtbare Markierung im weiteren Streckenverlauf war und weil er bereits den aus seiner Sicht im Fahrbereich hinter der Torstange liegenden Zielbereich sah. Er war der Meinung, dass diese Torstange einen Geländeübergang anzeige, der direkt in den Zielbereich führt. Diese Fahrlinie entsprach den Regeln der Rennveranstaltung und war aus Sicht der Beklagten zulässig. Die hiezu alternative Fahrlinie über den links gelegenen Steilhang wäre für den einzelnen Teilnehmer weniger gefährlich gewesen und hätte das Risiko eines Unfalls vermindert. Die Ideallinie hätte links an der Bewuchsfläche vorbei geführt.

Bei Befahren der Geländekante im unmittelbar links der Torstange gelegenen Bereich verlor der führende Teilnehmer den Bodenkontakt und „flog über eine Sprungweite von bis zu 15 m in die Grabenmulde“, wobei er im Bereich des der Geländekante gegenüberliegenden, schneebedeckten Hanges zu Boden kam. Nach dem Verlust des Bodenkontakts und dem Einspringen in den Graben war der führende Teilnehmer für den unmittelbar in einem Abstand von etwa 50 m und mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h nachfolgenden Zweitkläger nicht mehr sichtbar. Sein Verschwinden nahm der Zweitkläger sofort wahr. Den der Grabenkante gegenüberliegenden Hang, das anschließende, mit Sträuchern und Felsen durchsetzte Gelände und das Rennziel nahm er jedoch nicht wahr, weil er sich nicht auf die Umgebung konzentrierte. Dem Zweitkläger wäre es möglich gewesen, bis zu einer Entfernung von 30 m vor der Geländekante somit auch noch nach Verschwinden des führenden Teilnehmers aus seinem Sichtfeld durch Verringerung seiner Geschwindigkeit oder Änderung seiner Fahrlinie, insbesondere durch Abschwingen nach links, rechtzeitig zu reagieren und so einen Sturz in den Graben zu vermeiden. Er sah allerdings erst unmittelbar vor Erreichen der Geländekante den Geländeeinschnitt. Zu diesem Zeitpunkt konnte er einen Sturz nicht mehr verhindern. Er überfuhr die Geländekante an der selben Stelle wie der Führende und verlor dann ebenso wie der ihm in einem Abstand von 10 m nachfolgende Teilnehmer den Bodenkontakt. Beide stürzten in den Graben und landeten im Endlagenbereich des Führenden.

Dieser Gruppe folgten mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h weitere Teilnehmer, darunter auch der Erstkläger, die allesamt den Fahrspuren der vor ihnen fahrenden Personen nach- und damit unmittelbar auf den Graben und die dort befindliche Torstange zufuhren, bei Überfahren der Geländekante vom Boden abhoben, in den Graben fielen und zu Sturz kamen. Der Erstkläger nahm in Annäherung an die Geländekante in einer Entfernung von zumindest 30 m zwei vor ihm fahrende Teilnehmer wahr, die den Bodenkontakt verloren, in die Luft abhoben und beim Einspringen in den Graben mit ihren Armen ruderten und im Weiteren aus dessen Sichtfeld in den Graben verschwanden. Er war der Ansicht, dass eine Geländesituation vor ihm liege, die zwar einen Sprung erfordere, von ihm aber zu bewältigen sei. Das tatsächliche Ausmaß des Grabens erkannte er erst unmittelbar an der Geländekante. Ihm war zu diesem Zeitpunkt eine Verhinderung des Sturzes nicht mehr möglich. Auch ihm wäre es möglich gewesen, bis zu einer Entfernung von 30 m vor der Geländekante somit auch noch nach Wahrnehmung des Abhebens und Einspringens der vor ihm fahrenden Teilnehmer durch Verringerung seiner Geschwindigkeit oder Änderung seiner Fahrlinie, insbesondere durch Abschwingen nach links, rechtzeitig zu reagieren und so seinen Sturz in den Graben zu vermeiden.

Bei einem Überfahren der Geländekante mit einer Geschwindigkeit von maximal 20 km/h wären die Kläger nicht vom Boden abgehoben und es wäre ihnen möglich gewesen, ihre Fahrt in den Graben ohne Sturz zu vollziehen.

Wäre die Torstange statt an der Geländekante in einer Entfernung von 20 m davor gesetzt worden, wären die Teilnehmer entlang des Steilhangs abgefahren und es wären die Stürze der Kläger verhindert worden.

Der Erstkläger stützt sich darauf, dass die Erstbeklagte ihre vertraglichen Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt habe. Es habe sie als Rennveranstalterin eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr getroffen, seien die Teilnehmer doch zu einem riskanten Fahren aufgefordert worden. Der Zweitbeklagte habe den Erstkläger in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, indem er unmittelbar an der Geländekante ein Richtungstor setzen habe lassen und keine nachfolgende Kontrolle des gesetzten Kurses durchgeführt habe. Auf Grund der Geländeform sei der 4 bis 5 m tiefe Graben für die Teilnehmer nicht erkennbar gewesen. Mit ihm hätten sie auch wegen des Richtungstors an der Geländekante nicht rechnen müssen. Die Geländekante habe zu einem überraschenden Sprung in den Graben geführt und sei als atypische Gefahr zu qualifizieren, vor der die Teilnehmer hätten gewarnt werden müssen. Da der Erstkläger nur mit einem kleinen Sprung gerechnet habe, sei eine Geschwindigkeitsreduktion nicht erforderlich gewesen. Die Freizeichnungserklärung sei als sittenwidriger Haftungsausschluss zu qualifizieren, da nicht vorhersehbare und nicht kalkulierbare Schäden von der Haftung ausgeschlossen seien.

Der Zweitkläger schloss sich dem Vorbringen des Erstklägers an und führte ergänzend aus, dass die Unfallursache in der äußerst gefährlich gewählten Linienführung gelegen sei. Angesichts der fehlenden Besichtigungsmöglichkeit sei hier ein wesentlich höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Sämtliche Teilnehmer hätten sich im „Rennfieber“ befunden und auf eine sichere und durchdachte Streckenführung ohne atypische Gefahren vertraut. Ein Anhalten samt Besichtigung der Geländekuppe sei für die Teilnehmer eines Schirennens nicht zumutbar gewesen. Die Sprünge und Kanten im oberen Streckenbereich hätten ohne gröbere Schwierigkeiten bewältigt werden können. Die Teilnehmer hätten daher davon ausgehen können, dass die Geländekante im Unfallbereich ebenfalls im Renntempo befahren werden könne.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagen. In der schriftlichen Freizeichnungserklärung sei besonders auf die Steilheit des Geländes, die Schwierigkeit des Kurses, die Teilnahme auf eigene Gefahr und den Haftungsausschluss der Erstbeklagten und ihrer Mitarbeiter hingewiesen worden. Zusätzlich zur schriftlichen Aufklärung seien sämtliche Teilnehmer durch den Zweitbeklagten in der Veranstaltung auf ihre Risiken gesondert eingewiesen worden. Es sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Rennen im freien Schiraum mit entsprechenden Gefahren abgehalten werde, sodass die Teilnehmer im Hinblick auf den Massenstart entsprechende Vorsicht für sich, aber auch für andere walten lassen müssten. Die Fahrt sei den eigenen Fähigkeiten und tatsächlichen Geländegegebenheiten anzupassen. Dem Zweitbeklagten könne kein Vorwurf gemacht werden. Beim Abfahren des Kurses im Renntempo mit dem Snowboard sei ihm keine einzige kritische Stelle aufgefallen, die eine besondere Vorsicht oder einen besonderen Aufklärungshinweis für die Teilnehmer erfordert hätte. Die Ideallinie sei im Unfallbereich weiter hangabwärts gelegen und von anderen Teilnehmern auch gewählt worden. Bei Rennveranstaltungen im freien Schiraum seien lediglich atypische Gefahren zu verhindern; eine erkennbare Geländekuppe und ein nachfolgender Graben im freien Gelände seien davon nicht umfasst. Bei einer derartigen Rennveranstaltung seien die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer und das Restrisiko evident. Die Kläger hätten auf Sicht fahren müssen. Sie hätten die Geländekante erkannt, ihre Geschwindigkeit aber dennoch nicht verringert. Da weder ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen noch eine atypische Gefahr vorgelegen sei, komme jedenfalls der einzelvertragliche Haftungsausschluss zum Tragen.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil die Leistungsbegehren jeweils dem Grunde nach zu einem Drittel als zu Recht bestehend und wies mit Teilurteil das jeweilige Leistungsmehrbegehren ab. Auch wenn der Veranstalter eines Schirennens im freien, ungesicherten und den Teilnehmern bislang unbekannten Gelände ohne offiziellem Reglement, mit Massenstart, freier Linienwahl und Fahrweise der Teilnehmer sowie der klaren Angabe des Veranstalters über den Charakter des Rennens, von einem kontrollierten und dem Gelände und den Verhältnissen angepassten Fahren während des Rennens ausgehen könne, entbinde ihn dies nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht. Er müsse auch im freien Gelände auf die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer achten und die Strecke entsprechend auswählen. Indem die Rennstrecke infolge Setzung einer Torstange über den Graben gelaufen sei, habe die Erstbeklagte die sie treffenden Sorgfaltspflichten verletzt, weil der Graben eine für die Kläger mit deren Fahrlinie und -geschwindigkeit eine bis zuletzt nicht einsehbare und ohne Sturz unüberwindliche Geländesituation dargestellt habe und der Zweitbeklagte mit einer solch risikoreichen Fahrweise der Kläger rechnen habe müssen. Für die Verletzung der Sicherungspflicht hafte die erstbeklagte Rennveranstalterin kraft Vertrags und der Zweitbeklagte als für die Veranstaltung Verantwortlicher. Die Freizeichnungsklausel bewirke beim Unterlassen von Sicherheitsvorkehrungen auch bei leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters keine Haftungsfreiheit. Die Kläger hätten eklatant gegen das Gebot des „Fahrens auf Sicht“ verstoßen. Für sie wäre eine Anpassung der Fahrgeschwindigkeit und Fahrlinie an das ihnen unbekannte und nicht einsehbare Gebiet notwendig und zumutbar gewesen. Zudem hätten sie sich durch die Teilnahme an einem Schirennen im freien Gelände einer ihnen bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr ausgesetzt. Diese nach § 1304 ABGB zu berücksichtigenden Sorglosigkeiten würden eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der Kläger rechtfertigen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Teil und Zwischenurteil auf Basis einer Verschuldensteilung von 1 : 1 ab. Für die kollisionsrechtliche Beurteilung sei mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen den Klägern und dem in A***** ansässigen Zweitbeklagten die Rom II Verordnung maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf den in Österreich gelegenen Unfallort komme gemäß Art 4 Abs 1 Rom II Verordnung auch in Bezug auf den Zweitbeklagten österreichisches Recht zur Anwendung. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts zur grundsätzlichen Haftung der Beklagten und führte ergänzend aus, dass durch das Setzen eines Richtungstors unmittelbar an der Geländekante der Eindruck erweckt worden sei, diese könne (allenfalls sogar im Renntempo) übersprungen werden. Dadurch sei ein selbst für ein im freien Gelände bei unpräparierter Strecke durchgeführtes Rennen atypisches Hindernis geschaffen worden. Obwohl der Zweitbeklagte das bestehende Gefahrenmoment offensichtlich erkannt und deshalb seine Spur links an der Geländekante entlang gelegt habe, habe er nicht darauf hingewirkt, dass die von ihm vorgegebene Linie durch entsprechende Markierungen so verdeutlicht werde, dass die Rennteilnehmer von einem Sprung in den Graben abgehalten oder zumindest davor gewarnt worden wären. Auf Grund des Bestehens dieser atypischen Gefahr würden die Beklagten ungeachtet der Freizeichnungserklärungen haften. Die Kläger seien trotz Erkennbarkeit der Geländekante und trotz Uneinsehbarkeit des dahinter liegenden Geländes geradezu blind den vorausfahrenden Rennteilnehmern mit einem Sprung ins Ungewisse nachgefolgt. Dies sei ihnen als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten. Gerade die alternativen Möglichkeiten der Abfahrt über einsehbares Gelände zeige, dass sich die Kläger sorglos und unvorsichtig verhalten und ein auch für einen Rennteilnehmer ungewöhnlich hohes Risiko auf sich genommen hätten. Ein deutliches Überwiegen der Sorglosigkeit der Kläger oder des Verschuldens der Beklagten liege nicht vor, sodass eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen sei. Bedenke man, dass dem die Vorgabe der Streckenführung obliegenden Zweitbeklagten die Gefährlichkeit des Grabens klar war, er sich deswegen zu einer Fahrlinie oberhalb der Geländekante entschied, er wusste, dass eine Streckenbesichtigung für die Rennteilnehmer nicht möglich ist und sie im Renntempo auf die für sie nicht zu erwartende Geländeformation herangeführt werden, so könne das Verschulden des Zweitbeklagten, wofür die Erstbeklagte auch einzustehen habe, nicht geringer beurteilt werden als die Sorglosigkeit der Kläger.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu den Sorgfaltsanforderungen an Veranstalter, Kurssetzer und Rennteilnehmer bei Schirennen im freien Gelände keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und der Beurteilung dieser Rechtsfrage eine erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zukomme.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen aller Streitteile. Die Kläger bekämpfen das klagsabweisende Teilurteil, während sich die Beklagten gegen das Zwischenurteil wenden. Die Parteien stellen jeweils einen Abänderungsantrag im Sinn ihres Vorbringens, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig, diejenige der Kläger sind auch berechtigt.

Wegen des Sachzusammenhangs werden beide Revisionen gemeinsam behandelt.

1. Zur Mangelhaftigkeit/Aktenwidrigkeit:

Die vom Erstkläger in seiner Revision behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

2. Zum anzuwendenden Sachrecht:

Die Revisionen ziehen völlig zu Recht die vom Berufungsgericht ausführlich begründete Anwendung österreichischen Sachrechts nicht in Zweifel.

3. Zur Pflichtverletzung der Beklagten:

3.1. Die Kläger haben die Teilnahmebedingungen der erstbeklagten Rennveranstalterin unterschrieben und den Teilnahmebeitrag von 30 EUR (inklusive 10 EUR für den Lift) entrichtet. Auf Grund dieses Vertragsabschlusses haftet die Erstbeklagte gegenüber den Klägern aus Vertrag für die Einhaltung der einen Veranstalter eines Schirennens treffenden Sorgfaltspflichten. Sie hat zu beweisen, dass sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RIS Justiz RS0022476).

Der zweitbeklagte Vorstandsvorsitzende der Erstbeklagten übernahm die Streckenauswahl. Damit hatte er sich beim Treffen der Sicherheitsvorkehrungen an dem für einen Veranstalter eines Schirennens geltenden Maßstab zu orientieren.

3.2. Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die Frage des Verschuldens (Allein /Mitverschulden).

Die Sorgfaltsanforderungen an einen Rennveranstalter sind wesentlich strenger als die an einen Pistenhalter; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert (RIS Justiz RS0108741, RS0023509). Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex ante Beurteilung an (RIS Justiz RS0108741 [T3, T4], RS0098750 [T16, T17]).

Das freie Schigelände außerhalb des organisierten Schiraums ist grundsätzlich nicht zu sichern (RIS Justiz RS0023865). Eine Ausnahme davon besteht jedoch hinsichtlich geschaffener atypischer Gefahren dann, wenn eine entsprechende Benützung wie hier bei einem vorgegebenen Streckenverlauf konkret bekannt ist (RIS Justiz RS0118825).

Zu sichern sind nur atypische Gefahren, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0023417, RS0023255). Dabei ist die hier durch die Markierung des Streckenverlaufs mit Torstangen nach der Übung des redlichen Verkehrs geschaffene Vertrauenslage zu berücksichtigen (vgl RIS Justiz RS0023548).

Zusammengefasst folgt daraus: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen.

3.3. Es ist nun zu prüfen, ob die Kläger einer atypischen Gefahr ausgesetzt wurden und es den Beklagten vorzuwerfen ist, dass sie keine Sicherungsvorkehrungen getroffen haben.

3.3.1. Eine Grabenmulde von 4 5 m im freien Gelände ist an sich nicht untypisch. Damit muss ein Schifahrer außerhalb einer Wettkampfsituation grundsätzlich rechnen. Hier wurde aber ein Rennen abgehalten und sogar ein einzelnes Richtungstor unmittelbar auf der Geländekante angebracht. Da der Zweitbeklagte die Teilnehmer vor dem Start anwies, sich an den gesteckten Toren zu orientieren, musste er davon ausgehen, dass sie das Richtungstor auf der Geländekante anvisieren würden, weil sich in der Nähe kein weiteres Richtungstor befand und auch seine Fahrspur dorthin führte. Demnach wurden die Teilnehmer geradezu zum Gefahrenbereich ohne Absicherung hingeleitet.

Da der Streckenverlauf zwar unbekannt, aber durch Richtungstore vorgegeben war, war davon auszugehen, dass sich die Teilnehmer nur auf die vor ihnen liegende markierte Rennstrecke selbst konzentrieren würden. Nur so konnte der der vorliegenden Veranstaltung zugrunde liegende Wettkampfgedanke, die Rennstrecke in kürzestmöglicher Zeit zu bewältigen, umgesetzt werden. Aus diesem Grund mussten die Beklagten davon ausgehen, dass die Teilnehmer den vorgegebenen Streckenverlauf im Renntempo abfahren würden. Sie konnten nicht erwarten, dass die Teilnehmer ohne entsprechender Warnung auf Sicht (vgl RIS Justiz RS0023345, RS0023686) fahren würden, was einem Wettkampf bei einer vorgegebenen Strecke wesensfremd wäre, zumal gerade das eigene Können ausgelotet werden soll.

3.3.2. Daraus folgt, dass die Beklagten durch das Setzen eines einzelnen Richtungstors auf der Geländekante eine atypische Gefahr geschaffen haben, weil den Teilnehmern eine gefahrenträchtige Fahrlinie in der Nähe der Grabenmulde vorgeschrieben wurde. Das Gelände hätte nämlich nur mit 20 km/h gefahrlos bewältigt werden können.

Der Zweitbeklagte hat bei seiner Abfahrt (mit einer geringeren Geschwindigkeit) die Grabenmulde zwar noch rechtzeitig erkannt und konnte abschwingen. Dennoch gab er keine Anweisungen an seine Mitarbeiter, wo unter diesen Umständen zur Entschädigung der Gefahrenlage Richtungstore gesetzt werden sollten. Er kontrollierte auch nicht, wo das Tor letztlich aufgestellt war. Er unterließ jeden Versuch, die erkannte Gefahr durch die Grabenmulde (er wählte diesen Weg nicht) zu entschärfen, obwohl er wusste, dass die Teilnehmer das Gelände nicht kannten. Dass die Position des Richtungstors für die Unfälle entscheidend war, ergibt sich (neben der Feststellung) auch daraus, dass durch ein geringfügiges Versetzen des Tores bei den Snowboardfahrern keine derartigen Unfälle passierten. Die Beklagten haben damit wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannten die fahrlässige Schaffung einer ungesicherten atypischen Gefahrenlage zu verantworten.

4. Zum Mitverschuldenseinwand:

4.1. Ein Mitverschulden des Geschädigten im Sinn des § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RIS Justiz RS0032045, RS0022681).

4.2. Wie oben bereits ausgeführt haben die Kläger keine Verletzung das Gebots des Fahrens auf Sicht zu verantworten. Damit kann ihnen nur dann ein Mitverschulden angelastet werden, wenn ein sorgfältiger Mensch während des Rennens rechtzeitig die atypische Gefahr erkennen und darauf reagieren hätte können. Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RIS Justiz RS0023704).

Zu prüfen ist daher, ob die Kläger auf den von ihnen in einer Entfernung von zumindest 30 m (Erstkläger) bzw 50 m (Zweitkläger) wahrgenommenen Geländewechsel, der ihnen trotz Konzentration auf das Gelände auffiel, durch eine vorsichtigere Fahrweise hätten reagieren müssen. Sie wurden darauf aufmerksam, dass die vor ihnen fahrenden Teilnehmer plötzlich „verschwanden“. Dies signalisierte jedoch bloß das Vorliegen eines Abhangs, nicht hingegen, dass dieser auf Grund eines nicht einsehbaren Hindernisses nicht mit Renntempo befahren werden könnte. Auch dass der Erstkläger sah, dass die vor ihm fahrenden Teilnehmer nach dem Verlust des Bodenkontakts „mit den Armen ruderten“, ist noch nichts Außergewöhnliches bei derartigen Rennen, sondern deutete bloß auf einen etwas größeren Sprung hin. Demnach mussten die Kläger aus dem Verhalten der vor ihnen fahrenden Teilnehmer nicht auf ein atypisches, nicht mit Renngeschwindigkeit zu bewältigendes Hindernis schließen. In der Beibehaltung ihrer Fahrgeschwindigkeit und linie kann ihnen daher kein Vorwurf gemacht werden.

4.3. Das Erstgericht hat umfassende Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten und zu den Unfallverhinderungsmöglichkeiten der Kläger getroffen, sodass in diesem Zusammenhang kein Feststellungsmangel ersichtlich ist.

4.4. Zusammengefasst trifft die Kläger kein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB.

5. Zur Haftungsfreizeichnung:

5.1. Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall aus nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Partei überhaupt nicht denken konnte, sei es, dass der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem „so krassen Verschulden“ beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach der Erfahrung des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen (RIS Justiz RS0038178, RS0016582). Freizeichnungsklauseln hinsichtlich von Fehlern oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen eines Schirennens bewirken auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters keine Haftungsfreiheit (RIS Justiz RS0016581).

5.2. Wie bereits oben dargelegt haben die Beklagten eine atypische Gefahrensituation geschaffen, die zum Sturz der Kläger führte. Demnach ist der Haftungsausschluss, worauf schon die Vorinstanzen zutreffend hinwiesen, unwirksam.

6. Kosten:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO.

Rechtssätze
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