JudikaturJustizRS0023255

RS0023255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2022

Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.

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