JudikaturJustizRS0032045

RS0032045 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens im Sinne des § 1304 ABGB (§ 7 Abs 1 EKHG) setzt nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern.

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