JudikaturJustizRS0022476

RS0022476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.

Entscheidungen
53