JudikaturJustiz6Ob116/01d

6Ob116/01d – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 141354z des Firmenbuchs beim Landesgericht Klagenfurt eingetragenen Rosa S***** Privatstiftung mit dem Sitz in Klagenfurt-Viktring, über den Revisionsrekurs der Stifterin Rosa S*****, vertreten durch ihre Sachwalterin Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22. März 2001, GZ 4 R 47/01s, 4 R 48/01p und 4 R 49/01k-6, womit der Rekurs der Stifterin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Februar 2001, GZ 5 Fr 2494/98p-45, zurückgewiesen und die Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Februar 2001, GZ 5 Fr 1099/01g-2, und vom 16. Februar 2001, GZ 5 Fr 1172/01p-2, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Klagenfurt ist die von Rosa S***** (in der Folge Stifterin) mit Notariatsakt vom 4. 10. 1995 errichtete Rosa S***** Privatstiftung (im Folgenden Stiftung) eingetragen. Stiftungszweck ist das Erhalten und Verwalten des der Stiftung gewidmeten Vermögens und die Versorgung der in der Zusatzurkunde genannten natürlichen und juristischen Personen. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Personen, von denen je zwei die Stiftung gemeinsam vertreten. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder oblagen zunächst allein der Stifterin. Sie war zu Beginn selbst Vorstandsmitglied und Vorsitzende des Vorstandes und hatte sich Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde wie auch den Widerruf der Stiftung vorbehalten. Eine Reihe von Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde schränkten in der Folge ihre Rechte erheblich ein. So durfte sie - Handlungsfähigkeit vorausgesetzt - Vorstandsmitglieder nur noch gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates bestellen; die Abberufung von Vorstandsmitgliedern war ihr noch gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates möglich. Im Fall der Handlungsunfähigkeit der Stifterin erfolgt die Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch einstimmigen Beschluss der jeweiligen (übrigen) Mitglieder des Vorstandes und mit Genehmigung des Stiftungsrates. Wird durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten und sollten die verbleibenden Vorstandsmitglieder nicht innerhalb von vier Wochen einen einstimmigen Beschluss über die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder zur Wiedererreichung der Mindestzahl fassen und dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorlegen, erfolgt die Bestellung der zur Erreichung der Mindestanzahl erforderlichen weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes durch den Stiftungsrat (Punkt 8 der Stiftungsurkunde in der Fassung vom 18. 4. 1996). Die Stifterin kann Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde (mit Ausnahme von Änderungen der Regelung über die Bestimmung des Begünstigten) ebenso wie den Widerruf der Stiftung dann vornehmen, wenn alle Vorstandsmitglieder aus wichtigen Gründen durch das Gericht abberufen sind, wobei derartige Änderungen (bzw der Widerruf der Stiftung) innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abberufung des letzten Vorstandsmitglieds vorgenommen werden müssen (Punkt 12 und 13 der Stiftungsurkunde).

Am 28. 5. 1998 beantragte die Stifterin die Abberufung der übrigen Vorstandsmitglieder Univ. Prof. Dr. Herbert K*****, Dipl.Vw. Manfred L***** und Mag. Dr. Johann B***** aus wichtigen Gründen im Sinn des § 27 Abs 2 Z 1 und 2 PSG. Die Stiftung, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Univ. Prof. Dr. Herbert K***** stellte am 12. 6. 1998 den Antrag, die Stifterin wegen eingeschränkter Rechtsgeschäftsfähigkeit als Vorstandsmitglied abzuberufen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. 1. 1999 wurde der Stifterin eine Sachwalterin bestellt, deren Aufgabenkreis die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Sicherstellung der notwendigen Personensorge und die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Privatstiftung umfasst.

Mit Beschluss vom 20. 1. 1999 berief das Firmenbuchgericht die Stifterin als Vorstandsmitglied gemäß § 27 Abs 2 Z 2 PSG ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Abberufung, der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs der durch ihre Sachwalterin vertretenen Stifterin nicht Folge.

Die Sachwalterin hielt den Antrag der Stifterin auf Abberufung der obgenannten drei Vorstandsmitglieder aufrecht, wobei sie gravierende Interessenkonflikte geltend machte, weil die Vorstandsmitglieder der Stiftung seien zugleich Mitglieder der P***** Privatstiftung, die nach Änderung der ursprünglichen Regelung der Stiftungszusatzurkunde nunmehr Begünstigte sei. Während das Erstgericht und das Gericht zweiter Instanz den Abberufungsantrag als unbegründet beurteilten, berief der Oberste Gerichtshof die drei Vorstandsmitglieder aus wichtigen Gründen im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 PSG ab. Angesichts ihrer Funktionen bei der Begünstigten und der dadurch auftretenden latenten Interessengegensätze sei die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der von der Stifterin vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet (6 Ob 278/00a = RdW 2001, 280).

Mit Beschluss vom 9. 2. 2000, 5 Fr 1071/01s, löschte das Erstgericht die abberufenen Vorstandsmitglieder im Firmenbuch und forderte mit weiterem Beschluss vom selben Tag (5 Fr 2494/98p-45) den Stiftungsrat auf, binnen drei Wochen einen neuen Vorstand im Sinn des Punktes 8 der Stiftungsurkunde zu bestellen, widrigens der Vorstand im Sinn des § 27 Abs 1 PSG vom Gericht bestellt werde. Der Stiftungsrat sei nach Punkt 8 Abs 2 der Stiftungsurkunde zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern berufen, um die Mindestanzahl von drei Mitgliedern zu erreichen; es seien sämtliche Vorstandsmitglieder abberufen, sodass der Vorstand selbst keine Beschlüsse auf Bestellung weiterer Mitglieder fassen könne.

Der Stiftungsrat bestellte daraufhin in seiner Sitzung vom 10. 2. 2001 Mag. Axel S*****, Mag. Gerd M***** und Ing. Mag. Wilhelm L***** einstimmig zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und erteilte einer künftigen Bestellung des Univ. Prof. Dr. Herbert K***** und des Dr. Andreas B***** zu weiteren Mitgliedern des Stiftungsvorstandes vorweg seine Zustimmung.

Die drei neu bestellten Mitglieder des Stiftungsvorstandes beantragten am 12. 2. 2001 ihre Eintragung ins Firmenbuch und zwar Ing. Mag. Wilhelm L***** als Vorstandsmitglied und Vorsitzender des Vorstandes, Mag. Axel S***** als Vorstandsmitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes und Mag. Gerd M***** als Vorstandsmitglied.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 13. 2. 2001, GZ 5 Fr 1099/01g-2, diese Eintragung.

Am 16. 2. 2001 beantragten Dr. Andreas B***** und Mag. Axel S***** als Mitglieder des Stiftungsvorstandes die Eintragung von Univ. Prof. Dr. Herbert K***** als Vorstandsmitglied und Vorsitzender des Vorstandes und Dr. Andreas B***** als Vorstandsmitglied unter gleichzeitiger Löschung der Funktion des Vorsitzenden beim Vorstandsmitglied Ing. Mag. Wilhelm L*****. Angeschlossen war die notariell beglaubigte Niederschrift der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 12. 2. 2001, worin der Vorstand einstimmig beschlossen hatte, Univ. Prof. Dr. Herbert K***** und Dr. Andreas B***** zu weiteren Mitgliedern des Vorstands unter der Bedingung zu bestellen, dass die Gründe für die Abberufung der ehemaligen Vorstandsmitglieder durch die Löschung der Begünstigten im Firmenbuch wegfallen.

Das Erstgericht bewilligte diese Eintragung am 16. 2. 2001, GZ 5 Fr 1172/01p-2. Am selben Tag erfolgte die Löschung der Begünstigten im Firmenbuch.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Stifterin gegen den Beschluss vom 9. 2. 2001, 5 Fr 2494/98p-45, womit dem Stiftungsrat die Bestellung von Vorstandsmitgliedern aufgetragen wurde, zurück. Ihren gegen die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder (und des Vorstandsvorsitzenden) gerichteten Rekursen gab es nicht Folge. Der Beschluss, mit dem das Erstgericht dem Stiftungsrat (nach gerichtlicher Abberufung aller Vorstandsmitglieder) aufgetragen habe, einen neuen Vorstand zu bestellen, greife nicht in eingetragene Rechte der Rekurswerberin als Stifterin ein, sie sei nicht Betroffene im Sinn des § 18 FBG. Die Verfügung berühre auch keine sonstigen rechtlich geschützten Interessen der Stifterin und begründe keine Beschwer. Erst die Bewilligung der beantragten Eintragung der vom Stiftungsrat bestellten Vorstandsmitglieder im Firmenbuch könne subjektive Rechte der Stifterin verletzen.

Demgegenüber bestehe ein Rechtsschutzinteresse der Stifterin in Ansehung der beiden weiteren Beschlüsse auf Eintragung neuer Vorstandsmitglieder, behaupte sie doch eine Verletzung der von ihr im Wege der Privatautonomie in der Stiftungsurkunde vorgenommenen Regelung über die Bestellung des Vorstandes. Sie mache eine Verletzung der Stiftungserklärung und damit einen Verstoß gegen den von ihr darin erklärten Stifterwillen geltend, ihr Rechtsschutzinteresse sei somit zu bejahen. Allerdings seien ihre Rekurse nicht berechtigt. Eine gerichtliche Bestellung von fehlenden Stiftungsorganen im Sinn des § 27 Abs 1 PSG komme nur dann zum Tragen, wenn die Stiftungserklärung keine Regelung treffe oder die zur Bestellung der Organe berufenen Gremien säumig seien. Wenngleich der Wortlaut der Stiftungserklärung nur den Fall nenne, dass die Mindestanzahl von drei Vorstandsmitgliedern durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern unterschritten werde und die verbliebenen Vorstandsmitglieder nicht innerhalb einer bestimmten Zeit einen einstimmigen Beschluss über die Bestellung weiterer Mitglieder zur Wiedererreichung der Mindestzahl fassen, so ergebe die Auslegung der Stiftungserklärung, dass eine externe Bestellung durch das Gericht nur letzte Möglichkeit sein solle. Punkt 8 der Stiftungserklärung bezwecke primär eine stiftungsinterne Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch die Stifterin selbst gemeinsam mit anderen Organen oder - bei Ausfall der Stifterin - durch Stiftungsorgane allein. Selbst die im dritten Absatz des Punktes 8 vorgesehene gerichtliche Bestellung erfolge über Vorschlag der jeweiligen Mitglieder des Vorstandes und dessen Genehmigung durch den Stiftungsrat. Die Stiftungserklärung räume dem Stiftungsrat zahlreiche maßgebliche Kontroll- und Zustimmungsrechte ein, die die Rechte eines Aufsichtsrates im Sinn des § 25 PSG überträfen. Dieses besondere Gewicht, das die Stiftungserklärung dem Stiftungsrat beimesse und der der Stiftungserklärung zu entnehmende Vorrang der Bestellung der Vorstandsmitglieder durch stiftungsinterne Gremien lasse sich mit der von der Stifterin vertretenen eingeschränkten Auslegung der Bestellungskompetenz nicht in Einklang bringen. Es sei nicht einzusehen, warum der sonst mit weitreichenden Befugnissen ausgestattete Stiftungsrat zur Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder nur für den Fall zuständig sein sollte, dass der Vorstand nur mehr aus zwei Mitgliedern bestehe, die mit der Selbstergänzung säumig seien. Der Zweck dieser Regelung gebiete es vielmehr in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen zur Bestellung des Vorstandes und jenen über die Rechte und Aufgaben des Stiftungsrates, die Bestimmung nicht einschränkend, sondern erweiternd auszulegen. Sei daher der Vorstand zur Selbstergänzung der Mindestanzahl nicht mehr in de Lage, weil etwa alle Vorstandsmitglieder ausgeschieden seien, so gehe die Bestellungskompetenz sogleich auf den Stiftungsrat über.

Angesichs der infolge beendeter Abwicklung erfolgten Löschung der Begünstigten sei die Anlass der Abberufung von Univ. Prof. Dr. Herbert K***** bildende Interessenkollision zwischen seiner Stellung als Vorstandsmitglied der Stiftung einerseits und als Stifter und Letztbegünstigter ihrer Begünstigten weggefallen, sodass seiner Wiedereintragung kein Einwand entgegenstehe. Seine Wiederbestellung werde durch das Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen und könne jedenfalls dann als zulässig erachtet werden, wenn der wichtige Grund, der zur Abberufung geführt habe, weggefallen und nicht zu befürchten sei, dass wichtige Abberufungsgründe neuerlich eintreten würden. Die Löschung der Begünstigten nach beendeter Liquidation habe zur Beendigung ihrer Begünstigtenstellung geführt, eine Interessenkollision sei somit nicht mehr gegeben. Es sei ausgeschlossen, dass der nunmehrige Vorstand der Stiftung eine Ausschüttung an die nicht mehr existente Begünstigte vornehme. Davon ganz abgesehen sei der von der vormals begünstigten Privatstiftung erklärte Verzicht auf ihre Begünstigtenstellung nunmehr nach ihrer Löschung nicht mehr widerrufbar. Im Übrigen sei nicht zu erkennen - und werde durch die Rekurswerberin auch nicht deutlich gemacht - dass trotz Wegfalls der erwähnten Interessenkollision die Verfolgung des Stiftungszwecks durch Wiederbestellung des abberufenen Vorstandsmitglieds nicht ausreichend gewährleistet sein sollte. Ein objektiver Tatbestand, der die Annahme einer weiteren Interessenkollision für die Zukunft rechtfertigen könnte, werde im Rekurs weder behauptet noch sei er aktenkundig.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Stifterin richtet sich zunächst gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 9. 2. 2001, GZ 5 Fr 2494/98p-45, womit der Stiftungsrat aufgefordert wurde, einen neuen Vorstand im Sinne des Punktes 8 der Stiftungsurkunde zu bestellen, widrigens die Bestellung durch das Gericht erfolge. Er richte sich ferner gegen die vom Rekursgericht bestätigte Eintragung der vom Stiftungsrat in der Folge bestellten Vorstandsmitglieder ins Firmenbuch. Wenngleich ihr wegen des mit der Sachwalterbestellung verbundenen Verlustes der Handlungsfähigkeit die Kompetenz zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern fehle, sei sie doch durch die Auslegung des Erstgerichts in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt. Das Erstgericht habe dem Stiftungsrat nämlich Befugnisse zuerkannt, die ihm nach dem Willen der Stifterin nicht zukommen sollten. Im Übrigen verschaffe ihr die im Punkt 7 der Stiftungserklärung eingeräumte Organstellung Kontroll-, Auskunfts- und Beratungsrechte; sie habe auch das Recht, Beschlüsse des Firmenbuchgerichts zu bekämpfen, sofern sie sich in ihren Rechten verletzt erachte. Die neuerliche Bestellung des davor aus wichtigem Grund abberufenen Vorstandsvorsitzenden sei nicht zulässig. Wenngleich seine Beteiligtenstellung an der Begünstigten durch deren Löschung weggefallen sei, sei dadurch der in der Vergangenheit liegende Interessenkonflikt nur formell beseitigt worden und stehe einer zukünftigen Bestellung dieses Vorstandsmitglieds nach wie vor entgegen. Interessenskollisionen seien auch für die Zukunft nicht auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Stifterin ist nicht zulässig. Er richtet sich in seiner Gesamtheit gegen die aus Anlass der Neubestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Eintragung in das Firmenbuch gefassten Beschlüsse des Firmenbuchgerichtes. Der Senat hat erst jüngst ausgesprochen (6 Ob 85/01w), dass die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung abhängt. Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Eintragung ins Firmenbuch. Dabei kommt es im jeweils zu beurteilenden Fall auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung an, insbesondere darauf, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Die Beteiligtenstellung in dem hier anzuwendenden Verfahren außer Streitsachen setzt nämlich nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen voraus; die bekämpfte Entscheidung muss in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen, eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (6 Ob 168/98v = GesRZ 1998, 211 = RdW 1998, 737 mwN, 6 Ob 85/01w; RIS-Justiz RS0006641 und RS0006832).

Das Rekursgericht hat im vorliegenden Fall die Rechtsmittellegitimation der Stifterin zu Fragen der Auslegung ihrer Stiftungserklärung im Zusammenhang mit der Regelung der Bestellungsbefugnisse für den Vorstand aus der Erwägung bejaht, dass dann, wenn die Stiftungserklärung Regelungen über die Bestellung des Stiftungsvorstandes, somit über die innere Ordnung der Privatstiftung enthalte und eine konkret vorgenommene Vorstandsbestellung dem darin zum Ausdruck kommenden Stifterwillen widerspreche, diesem ein Rechtsschutzinteresse wegen Eingriffs in seine subjektiven Rechte nicht abgesprochen werden könne. Selbst wenn man im Sinn der Ausführungen des Rekursgerichtes die Rechtsmittellegitimation der Stifterin bejahen wollte, erweist sich ihr Rechtsmittel im Ergebnis als unzulässig.

Ob tatsächlich ein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen der Stifterin erfolgte, richtet sich nach dem Inhalt der angefochtenen Beschlussfassung. Das Rekursgericht vertrat nun im Zusammenhang mit der Anfechtung der Aufforderung an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu ernennen, die Auffassung, diese Beschlussfassung des Gerichts greife nicht in die Rechtsstellung der Stifterin ein, weil diese selbst keine Befugnisse im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern habe. Es fehle ihr daher die erforderliche Beschwer. Erst die Bestellung des neuen Vorstands und dessen Eintragung ins Firmenbuch könnte einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte verwirklichen. Diese Ausführungen stehen mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach Aufforderungen oder Androhungen nicht der Rechtskraft fähig sind und damit die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht gefährden (RIS-Justiz RS0006399). Dass dieser Aufforderung schon die von der Stifterin bekämpfte Auslegung zugrunde lag, ändert daran nichts, dass ein Eingriff in die durch die Stiftungserklärung geschützten Rechte der Stifterin nicht schon durch die Aufforderung, sondern erst durch die nachfolgende Bestellung und Eintragung der Vorstandsmitglieder verwirklicht werden könnte.

Bei Auslegung der für die Nachbesetzung abberufener Vorstandsmitglieder in Betracht kommenden Bestimmungen der Stiftungserklärung ist das Rekursgericht von der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Satzungen juristischer Personen ausgegangen. Danach sind organisationsrechtliche Bestimmungen nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen (SZ 70/242 mwN; ÖBA 2001, 80; RIS-Justiz RS0108891). Dass die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden sind, ist nicht zweifelhaft und ergibt sich bereits aus den Materialien zum Privatstiftungsgesetz (1132 BlgNR 18. GP 23), die die Stiftungserklärung einem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung einer Handelsgesellschaft gleichsetzen (vgl Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Rz 2 ff zu § 9). Das Rekursgericht hat bei seiner Auslegung aber nicht nur auf den Satzungsinhalt und den Zweck der Regelung Bedacht genommen, sondern auch dem daraus hervorgehenden Stifterwillen, wonach Vorstandsbestellungen primär durch Stiftungsorgane und erst in zweiter Linie durch das Gericht erfolgen sollen, große Bedeutung beigemessen. Es hat den Willen der Stifterin auch insoweit berücksichtigt, als die Stiftungserklärung dem Stiftungsrat zahlreiche maßgebliche Kontroll- und Zustimmungsrechte einräumt, die sogar jene eines Aufsichtsrats im Sinn des § 25 PSG übertreffen. Aus den Bestimmungen über den Stiftungsrat hat das Rekursgericht für den vorliegenden Fall abgeleitet, dass diesem Organ nach dem Willen der Stifterin ein umfassendes Bestellungsrecht zukommen sollte. Die Auslegung des Rekursgerichtes begegnet keinen Bedenken im Sinn einer als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufzugreifenden Fehlbeurteilung. Ob - wie die Stifterin nun meint - auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung.

Zur Frage der Zulässigkeit der Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds vertreten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Wiederbestellung dann zulässig ist, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist (Koppensteiner GmbHG2 Rz 29 zu § 16; Torggler/Kucsko in Straube HGB2 Rz 32 zu § 117; OLG Wien, ecolex 1990, 755). Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die davor bestehende Interessenkollision (die allein Grund für die gerichtliche Abberufung war) zufolge Löschung der Begünstigten im Firmenbuch weggefallen sei und eine neuerliche Bestellung des zuvor abberufenen Vorstandsmitgliedes nun nicht mehr hindere, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Die Begünstigtenstellung der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten P***** Privatstiftung ist erloschen. Eine Interessenkollision ist damit nicht mehr zu befürchten. Weitere Umstände, die einen wichtigen Grund für die Abberufung des Vorstandsmitglieds (bzw gegen seine Neubestellung) bilden könnten, sind aus dem Vorbringen der Stifterin nicht zu erkennen. Dass der nun wiederbestellte Vorstandsvorsitzende bei der nachträglichen Genehmigung davor gefasster Beschlüsse der Stiftung mitwirken könnte, lässt den in der Vergangenheit bestehenden Interessenkonflikt schon deshalb nicht neuerlich aufleben, weil Ausschüttungen an die nicht mehr existente Begünstigte aus mehreren Gründen ausgeschlossen wären. Zum einen ist ihre Rechtspersönlichkeit erloschen, zum anderen hat sie davor auch selbst auf die Begünstigtenstellung verzichtet, eine Erklärung die nach Durchführung der Löschung infolge beendeter Liquidation nicht mehr zurückgenommen werden könnte. Dass die mittlerweile gelöschte P***** Privatstiftung in der Stiftungszusatzurkunde noch als Begünstigte aufscheint, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Vorstands, sondern ist auf ein Nichttätigwerden der Stifterin selbst zurückzuführen.

Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 AußStrG erwies sich daher der Revisionsrekurs der Stifterin entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes als unzulässig. Er wird zurückgewiesen.

Rechtssätze
6