AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
8. Abschnitt Durchsetzung von Entscheidungen
§ 79 Zwangsmittel im Verfahren
(1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
1.Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;
2. die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
3. die zwangsweise Vorführung;
4. die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
5. die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.
§ 1 GKG · GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 1 Umfang der Tätigkeit
…bleiben jedoch ausgenommen 1. richterliche Entscheidungen; 2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche ( § 30 AußStrG ); 3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG ; 4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes. (3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar…
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