Art. 6 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811)
Art. 6 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811) — ABGB
Art. 6 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a, JGS Nr. 946/1811) — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 30/1997
Inkrafttretungsdatum
01. April 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12160365
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) § 469a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach dem 31. Dezember 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.
(2) Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1998 beim Grundbuchsgericht einlangen, ist § 469a ABGB in der geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung kommt weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.
Entscheidungen 1.645
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Rechtssätze 40
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