JudikaturJustizRS0006832

RS0006832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2024

Ein Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss des Registergerichtes kann einem Dritten nur bei Verletzung subjektiver Interessen zugebilligt werden. Zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit ist der Dritte nicht berufen. Das ist Aufgabe des Registergerichtes und der Organe des Handelsstandes.

Entscheidungen
41