§ 45 Zulässigkeit des Rekurses
§ 45 Zulässigkeit des Rekurses — AußStrG
§ 45 Zulässigkeit des Rekurses — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046673
Zuletzt nach Updates gesucht am
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
Entscheidungen 1.046
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Rechtssätze 28
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