JudikaturJustiz4Ob125/12d

4Ob125/12d – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. August 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Dr. K***** N*****, 2. Dr. S***** R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C*****gmbH, *****, 3. D***** W*****, 4. Mag. A***** E*****, 5. Dr. G***** P*****, 6. Mag. N***** G*****, 7. S***** G***** L*****, 8. Dr. A***** N*****, 9. Dr. C***** N*****, 10. Dr. B***** E*****, 11. Mag. S***** E*****, erst- sowie dritt- bis elftklagende Parteien vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Susi Pariasek, Rechtsanwältin, Wien 1, Gonzagagasse 15, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der „B*****“ ***** GmbH, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.898,80 EUR sA, Feststellung einer Konkursforderung von 15.898,80 EUR und Feststellung der Haftung für künftige Schäden (Gesamtstreitwert 22.898,80 EUR), über den Revisionsrekurs der erstklagenden Partei sowie dritt- bis elftklagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. März 2012, GZ 3 R 11/12b 68, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. November 2011, GZ 26 Cg 110/08m 56, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen , soweit er die Ansprüche der zweitklagenden Partei betrifft.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung der erstklagenden Partei sowie den dritt- bis elftklagenden Parteien teils bestätigt und teils dahin abgeändert , dass er lautet:

„Das Teilklagebegehren, es werde mit Wirkung zwischen der erstklagenden Partei sowie den dritt- bis elftklagenden Parteien einerseits und der beklagten Partei andererseits festgestellt, dass die beklagte Partei der erstklagenden Partei sowie den dritt- bis elftklagenden Parteien für sämtliche zukünftigen Schäden, die durch die von der beklagten Partei erbrachten Arbeiten und Leistungen, insbesondere Baumeister- und Schwarzdeckerarbeiten, für den bzw im Zusammenhang mit dem Dachgeschoßausbau im Hause ***** verursacht seien, hafte, wird zurückgewiesen, soweit damit nicht bloß die Feststellung der Haftung mit der Entschädigungsforderung aus jener Haftpflichtversicherung begehrt wird, die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Nebenintervenientin besteht oder bestand.

Soweit die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs auch das Begehren auf Feststellung der Haftung mit der Entschädigungsforderung aus der Haftpflichtversicherung erfasst, wird sie abgewiesen. Insofern wird dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.“

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Kläger sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien. Die spätere Gemeinschuldnerin war von einem früheren Miteigentümer mit diversen in ihrem genauen Umfang noch strittigen Arbeiten in Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschoßes beauftragt. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2008 das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte wurde zur Masseverwalterin bestellt.

Die Kläger begehrten zunächst

1. Zahlung von 15.898,80 EUR samt Zinsen bei sonstiger Exekution in die der Beklagten (gemeint: Gemeinschuldnerin) als Versicherungsnehmerin zustehende Entschädigungsforderung gegen deren Betriebshaftpflichtversicherung, A***** AG, als Versicherer betreffend das gegenständliche Bauvorhaben;

2. die Feststellung, dass ihnen eine Konkursforderung im Betrag von 15.898,80 EUR abzüglich bezahlter Beträge aus der abgesonderten Befriedigung nach Punkt 1. des Spruchs zustehe.

Mangelhafte Arbeiten der Gemeinschuldnerin hätten zu Schäden an allgemeinen Teilen des Hauses geführt. Deren Behebung werde nach einer Grobkostenschätzung Aufwendungen in Höhe des Klagebetrags erfordern. Die Beklagte habe die im Konkursverfahren angemeldete Forderung bestritten. Zudem bestehe nach § 157 VersVG ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch der Beklagten (Gemeinschuldnerin) gegen die Nebenintervenientin, bei der eine Haftpflichtversicherung bestehe.

Die Beklagte wandte ein, die Gemeinschuldnerin habe nicht mangelhaft gearbeitet. Daher bestehe auch keine Versicherungsdeckung und kein Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG.

Die Nebenintervenientin wandte ein, das Schadensereignis liege außerhalb des versicherten Zeitraums. Zudem habe es die Beklagte verabsäumt, rechtzeitig eine Schadensmeldung zu erstatten, weshalb weder eine Versicherungsdeckung noch ein Absonderungsrecht gegeben seien.

Im Zuge des Verfahrens begehrten die Kläger weiters die nun im Revisionsrekursverfahren strittige Feststellung , die Beklagte hafte ihnen

für sämtliche zukünftigen Schäden, die durch die von der Beklagten erbrachten Arbeiten und Leistungen, insbesondere Baumeister- und Schwarzdeckerarbeiten, für den bzw im Zusammenhang mit dem Dachgeschoßausbau verursacht seien.

Eine vollständige Aufnahme der Schäden und der Behebungskosten sei derzeit nicht möglich; zudem drohten weitere Schäden. Die Kläger hätten daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden, wobei „den Klägern ein Absonderungsrecht an der Entschädigungsforderung der Gemeinschuldnerin gegen deren Versicherung […] gemäß § 157 VersVG“ zustehe.

Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin sprachen sich vorerst nicht gegen diese Klageänderung aus, sondern bestritten in der mündlichen Streitverhandlung auch das ausgedehnte Klagebegehren. Erst mit einem später eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beklagte die Zurückweisung des ausgedehnten Klagebegehrens. In einem Prüfungsprozess nach § 110 IO seien Klageänderungen, die über die angemeldete Konkursforderung hinausgingen, unzulässig. Die Nebenintervenientin schloss sich diesem Vorbringen an.

Die Kläger replizierten, Feststellungsbegehren seien im Konkurs nicht anzumelden, sondern unmittelbar gegen den Masseverwalter geltend zu machen. Das gelte jedenfalls für Absonderungsansprüche, auf die sich das Feststellungsbegehren (ebenfalls) beziehe. Offenbar im Hinblick auf dieses Absonderungsrecht erhoben die Kläger ein mit der ursprünglichen Klageausdehnung identes, jedoch um folgenden Zusatz ergänztes Eventualbegehren:

„ […] soweit diese [Schäden] von der Deckung der zwischen der beklagten Partei als Versicherungsnehmerin und der A***** AG als Versicherer bestehenden /bestandenen Betriebshaftpflichtversicherung betreffend das Bauvorhaben [...] umfasst sind“

Die Beklagte und die Nebenintervenientin behielten sich dazu „ein Vorbringen vor“.

Das Erstgericht sprach aus, die (erste) Klageänderung (Feststellung der Haftung der Beklagten) werde nicht zugelassen. Über das diesbezügliche Eventualbegehren („... soweit […] von der Deckung […] umfasst ...“) entschied es nicht. § 110 Abs 1 IO verbiete es, von der Anmeldung abweichende Forderungen oder Beträge einzuklagen, was auch Klageänderungen selbst bei Einwilligung der Beklagten unzulässig mache. Da die Klageausdehnung in der Forderungsanmeldung keine Deckung finde, sei sie nicht zuzulassen.

Eine Woche vor diesem Beschluss war über das Vermögen der Zweitklägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem das Erstgericht davon erfahren hatte, sprach es aus, dass das Verfahren hinsichtlich der Zweitklägerin unterbrochen sei.

Das von der Erstklägerin und den Dritt- bis Elftklägern angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es das Begehren (aller) Kläger auf Feststellung der Haftung zurückwies. Es sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Wegen Eröffnung des Konkurses am 29. Mai 2008 sei nach § 273 IO die Rechtslage vor dem IRÄG 2010 anzuwenden. Maßgebend sei, ob das Feststellungsbegehren wie eine Konkursforderung zu behandeln sei und daher dem Prüfverfahren nach den §§ 102 ff KO unterliege. Treffe das zu, wäre der Prozessweg mangels Forderungsanmeldung im Konkursverfahren unzulässig. Im vorliegenden Fall handle es sich zwar um keinen reinen Prüfungsprozess, weil die Kläger neben ihrem Feststellungsanspruch nach § 110 KO auch einen Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG geltend machten. Diese Klagenhäufung sei zulässig. Damit sei aber nichts darüber ausgesagt, ob das weitere Begehren der Kläger auf Feststellung der Haftung der Gemeinschuldnerin für künftige Schäden der Anmeldung im Konkurs unterliege. Zwar hätten Lehre und Rechtsprechung früher angenommen, dass Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt werde, im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mit Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen seien. Das habe insbesondere schadenersatzrechtliche Feststellungsbegehren erfasst. In 2 Ob 287/08g sei der Oberste Gerichtshof jedoch von dieser Ansicht abgegangen. Mit einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren werde die Haftung für künftige Geldleistungen geltend gemacht. Den Gegenstand eines solchen Begehrens bildeten somit künftige Geldersatzansprüche des geschädigten Gläubigers. Diese Ansprüche begründeten eine anmeldefähige und anmeldepflichtige Konkursforderung im Sinne des § 51 KO. Die Anmeldung habe nach Maßgabe der §§ 14 und 16 KO zu erfolgen. Diese Entscheidung sei nicht vereinzelt geblieben, sie habe auch in der Lehre Zustimmung gefunden. Ein Wahlrecht des Gläubigers bestehe nicht; 2 Ob 287/08g habe den Anspruch ausdrücklich als „anmeldepflichtig“ bezeichnet. Mit dem auf die uneingeschränkte Haftung der Gemeinschuldnerin gerichteten Feststellungsbegehren machten die Kläger auch keinen Absonderungsanspruch im Sinn des § 157 VersVG geltend. Mangels Anmeldung sei der Prüfungsprozess unzulässig und die Klage insofern wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil 2 Ob 287/08g nicht die Frage der Rechtswegzulässigkeit, sondern die Wirkungen eines Zwangsausgleichs auf den Feststellungsanspruch eines Geschädigten, der nicht als Konkursgläubiger am Konkursverfahren teilgenommen habe, betroffen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Kläger (mit Ausnahme der Zweitklägerin) ist zulässig und teilweise berechtigt .

1. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren zufolge Eröffnung des Verfahrens vor dem 1. Juli 2010 noch die KO idF vor dem IRÄG 2010 anzuwenden ist (§ 273 Abs 1 IO).

2. Auch über das Vermögen der Zweitklägerin war bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insofern ist bereits die IO anwendbar. Da die Kläger keine einheitliche Streitpartei bilden, wurde das Verfahren dadurch (nur) hinsichtlich der Zweitklägerin unterbrochen (§ 7 Abs 1 IO). Ungeachtet dessen hat das Rekursgericht auch über deren Ansprüche entschieden. Eine solche Entscheidung ist nach herrschender Auffassung anfechtbar, wobei die Rechtsprechung unter Missachtung der Unterbrechung gefällte Urteile (regelmäßig nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO) als nichtig qualifiziert (8 Ob 14/07b = EF-Z 2007, 180 mwN). Das kann im vorliegenden Verfahren aber nicht wahrgenommen werden, weil kein Rechtsmittel der Zweitklägerin vorliegt. Wohl aber ist der Revisionsrekurs der übrigen Kläger zurückzuweisen, soweit er sich durch den Antrag auf Zulassung der Klageänderung „zur Gänze“ auch auf die Ansprüche der Zweitklägerin bezieht.

3. Ansprüche auf den Ersatz künftiger Schäden, in Bezug auf die gewöhnlich ein Feststellungsbegehren erhoben werden kann, sind im Konkurs des Schädigers als bedingte Forderung anzumelden.

3.1. Das Rekursgericht hat die Entwicklung der Rechtsprechung richtig dargestellt. Während der für Insolvenzsachen zuständige 8. Senat des Obersten Gerichtshofs seit jeher die Auffassung vertreten hatte, dass der Höhe nach noch nicht bestimmte Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor der Konkurseröffnung grundsätzlich Konkursforderungen seien und daher angemeldet werden könnten (8 ObS 10/95 = DRdA 1996/19 [ Reissner ]; 8 Ob 26/03m = ZIK 2004, 56), ließ sich Entscheidungen des 2. Senats zunächst entnehmen, dass insofern trotz Konkurseröffnung ein als solches nicht der Anmeldung unterliegendes Feststellungsbegehren iSv § 228 ZPO möglich sei; Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt werde, seien im Konkursverfahren nicht anzumelden (2 Ob 73/02b = ZIK 2003, 201; im Ergebnis auch 2 Ob 307/01p = ZIK 2004, 55). In 2 Ob 287/08g hielt der 2. Senat dies jedoch nicht mehr aufrecht. Mit einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren werde die Haftung für künftige Geldleistungen aus dem Vermögen des Schuldners geltend gemacht. Diese Ansprüche begründeten eine anmeldefähige und anmeldepflichtige Konkursforderung iSd § 51 KO. Dem Umstand, dass diese Forderungen vom Eintritt künftiger unfallskausaler Schäden abhingen und der Höhe nach noch unbestimmt seien, sei durch Anpassung an das konkursrechtliche Haftungsverwirklichungssystem Rechnung zu tragen. Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt sei, seien nach § 14 Abs 1 KO mit ihrem Schätzwert bei Konkurseröffnung geltend zu machen; § 16 KO ermögliche bei aufschiebend bedingten Forderungen ein Begehren auf Sicherstellung der Zahlung.

3.2. Der 2 Ob 287/08g zugrunde liegende Sachverhalt ist zwar nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil der Oberste Gerichtshof dort ein auf Feststellung iSv § 228 ZPO lautendes Urteil der Vorinstanzen zu beurteilen hatte, das nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses ergangen war. Das ändert aber nichts an der grundlegenden Aussage dieser Entscheidung, dass Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die auf einem schadensverursachenden Verhalten vor Konkurseröffnung beruhen, auch dann Konkursforderungen sind, wenn sie durch das Eintreten zukünftiger Schäden bedingt sind oder der Höhe nach noch nicht feststehen. Damit können solche Forderungen im Konkurs angemeldet werden. An dieser Aussage hielt der Oberste Gerichtshof seither fest (2 Ob 172/08w = ZVR 2010, 79 [tabellarische Übersicht]; 9 ObA 22/10s = ZIK 2011, 65; 2 Ob 15/11m = ZIK 2012, 26); auch in der Lehre wurde sie gebilligt ( Konecny , Feststellungsprozess über die Haftung für künftige Schäden und Beklagtenkonkurs, ZIK 2009, 110; Nunner-Krautgasser , „Feststellungsansprüche“, zukünftige Leistungsansprüche und Insolvenzverfahren, Zak 2009, 387).

3.3. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass eine nach Eröffnung des Konkurses (nun des Insolvenzverfahrens) erhobene Feststellungsklage iSv § 228 ZPO, die Ansprüche aus einem davor liegenden schädigenden Ereignis betrifft, unzulässig sei. Das folgt aber zwingend aus der vom Gesetz vorgesehenen Forderungsfeststellung in der Insolvenz: Nach § 102 KO (IO) „haben“ die Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger) ihre Forderungen nach den „folgenden Vorschriften“ also durch Anmeldung und gegebenenfalls insolvenzrechtliche Feststellungsklage geltend zu machen. Eine Wahlmöglichkeit bei noch nicht fälligen Forderungen ist hier nicht vorgesehen. Das schließt eine parallele Rechtsverfolgung durch Feststellungsklage iSv § 228 ZPO aus. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll nach der Wertung des Gesetzes ein „Schlussstrich“ gezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob es zur Liquidierung oder zur Schuldenregulierung kommt; dabei müssen alle Leistungsansprüche nicht privilegierter Gläubiger berücksichtigt werden, auch wenn sie aus welchem Grund auch immer bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht durchsetzbar sind ( Konecny , ZIK 2009, 110). Die Zurückweisung einer Feststellungsklage iSv § 228 ZPO (§ 6 KO/IO) oder die Unterbrechung eines darüber geführten Verfahrens (§ 7 KO/IO) ist die zwingende Konsequenz davon ( Konecny , ZIK 2009, 111; Nunner-Krautgasser , Zak 2009, 389), wäre doch sonst nicht absehbar, mit welchen Ansprüchen die Masse noch rechnen muss. Die im Revisionsrekurs genannten Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Höhe des anzumeldenden Betrags können daran nichts ändern.

3.4. Soweit eine Anmeldung als Konkursforderung erforderlich ist, aber nicht erfolgte, ist der Rechtsweg unzulässig (8 ObA 311/95 = SZ 59/208; RIS-Justiz RS0039281 [T12]; vgl auch RS0118054). Es gibt daher im Prüfungsprozess außer allenfalls nach einer weiteren Forderungsprüfung keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstands und auch keine (andere) Klageänderung. Das ist jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0039281 [insb T27, T31]). Die Entscheidung des Rekursgerichts trifft daher uneingeschränkt zu, soweit die Klage auf die Feststellung der Haftung für Schäden gerichtet war, die als Konkursforderungen anzumelden gewesen wären.

4. Diese Erwägungen gelten allerdings nur, soweit die Kläger die Feststellung der Haftung für Schäden begehren, die aus der allgemeinen Masse zu befriedigen wären.

4.1. Die Kläger behaupten, dass ihre Forderung durch ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG gedeckt sei. Ein solches Absonderungsrecht kann der Geschädigte nach Konkurseröffnung mit Klage gegen den Masseverwalter (Insolvenzverwalter) geltend machen; eine Forderungsanmeldung ist dafür nicht notwendig (7 Ob 44/58 = SZ 31/27; RIS-Justiz RS0064068; zuletzt etwa 8 Ob 26/03m = ZIK 2004, 56). Die Klage ist grundsätzlich auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten (2 Ob 84/81 = VersR 1983, 303; RIS-Justiz RS0064068 [T2]). Das gilt allerdings nur für den (Regel-)Fall einer bereits fälligen Forderung. Am Fehlen der Fälligkeit ändert sich, soweit ein Absonderungsrecht besteht, durch die Konkurseröffnung nichts (8 Ob 42/05t = ZIK 2006, 125); die §§ 14 und 16 EO (IO) sind hier nicht anwendbar. Besteht in einem solchen Fall etwa wegen drohender Verjährung ein Feststellungsinteresse, muss der Gläubiger eine auf den Haftungsfonds beschränkte Feststellungsklage erheben können. Denn diese Klage dient dazu, die Realisierung des Absonderungsrechts vorzubereiten; sie muss daher ebenso zulässig sein wie eine auf dessen (unmittelbare) Durchsetzung gerichtete Leistungsklage.

4.2. Daraus ist abzuleiten, dass bei zukünftigen Schäden, die nach dem Vorbringen des Geschädigten vom Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung erfasst sind, eine auf die Haftung mit diesem Deckungsanspruch beschränkte Feststellungsklage möglich sein muss. Die Kläger hätten daher im konkreten Fall die Feststellung begehren können, dass der beklagte Masseverwalter für zukünftige Schäden aus der Dachrenovierung hafte, soweit dafür Deckung im Entschädigungsanspruch gegen die Nebenintervenientin bestehe. Das haben sie in einem freilich deutlich später erhobenen Eventual-Feststellungsbegehren auch getan. Zu prüfen ist allerdings, ob dieses Begehren nicht schon im ursprünglich erhobenen Begehren enthalten war. In diesem Fall wäre die Zurückweisung entsprechend zu beschränken.

4.3. Der Oberste Gerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, dass die Pfandklage kein Minus zur persönlichen Klage sei (1 Ob 827/51 = SZ 24/330; RIS-Justiz RS0011444; zuletzt etwa 9 Ob 92/09h = ÖBA 2011, 116). Anderes gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn in der Klagserzählung auf die Pfandhaftung für die Klageforderung und die Geltendmachung der Sachhaftung hingewiesen wurde (2 Ob 544/76; RIS-Justiz RS0011444 [T2, T4]). Ist der Schuldner der pfandrechtlich besicherten Forderung zugleich Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist im Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, auch der Anspruch auf Befriedigung der Klageforderung aus der Pfandsache Prozessgegenstand (6 Ob 721/84 = EvBl 1985/122).

4.4. Ein solcher Fall liegt hier vor: Die nach dem Vorbringen der Kläger für die Schäden haftende Masse ist zugleich Berechtigte aus dem Deckungsanspruch gegen die Nebenintervenientin. Personal- und Realschuldner fallen daher zusammen. Die Kläger haben in der Begründung ihrer (ersten) Klageausdehnung ausdrücklich auf das Bestehen der Pfandhaftung (das Absonderungsrecht) hingewiesen. Unter diesen Umständen ist das Begehren auf Feststellung der Haftung (nur) mit dem Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung im umfassend formulierten Feststellungsbegehren enthalten. Das später erhobene Eventual-Feststellungsbegehren hat daher keine eigenständige Bedeutung.

5. Auf dieser Grundlage ist der Rechtsweg für das ausgedehnte Begehren nur insofern unzulässig, als dieses Begehren über die Feststellung der Haftung nur mit dem Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung hinausgeht. Soweit nur dieses Absonderungsrecht betroffen ist, haben die Kläger eine Klageänderung vorgenommen, die nicht von vornherein unzulässig war und der die Beklagte und die Nebenintervenientin iSv § 235 Abs 2 Satz 2 ZPO zugestimmt haben. Der angefochtene Beschluss ist daher soweit die Ansprüche der Erstklägerin und der Dritt- bis Elftkläger betroffen sind in diesem Sinn abzuändern.

6. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Zukünftige Schäden aufgrund eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Ereignisses sind als Konkursforderung geltend zu machen. Eine Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO), dass die (allgemeine) Masse für solche Schäden hafte, ist nicht zulässig. Behauptet der Kläger aber ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG, so kann er die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden mit dem Deckungsanspruch hafte.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO. Die Beklagte hat im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des ausgedehnten Begehrens etwa zur Hälfte obsiegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind daher gegeneinander aufzuheben. Da die Beklagte auf dieser Grundlage keinen Kostenersatzanspruch hat, gilt das auch für die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin (RIS Justiz RS0035807).

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