Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 466

§ 466

Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.

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