BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 461

§ 461c) nach dem Verfalle der Forderung;

Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.

Entscheidungen
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