§ 461 c) nach dem Verfalle der Forderung;
§ 461 c) nach dem Verfalle der Forderung; — ABGB
§ 461 c) nach dem Verfalle der Forderung; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018188
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.