Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 236 Ausübung von Gläubigerrechten
…Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).…
§ 172 Beschränkung der Eigenverwaltung
…dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, 2. die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff, 3. die Mitteilung der Geschäfte nach § 116, 4. der Abschluss der Geschäfte nach § 117, 5. die gerichtliche Veräußerung nach §…