BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 102

§ 102

In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Rückverweise